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   OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6853
OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18 (https://dejure.org/2020,6853)
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2020 - 31 Wx 278/18 (https://dejure.org/2020,6853)
OLG München, Entscheidung vom 26. März 2020 - 31 Wx 278/18 (https://dejure.org/2020,6853)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AktG § 97, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 4 S. 4; SEBG § 21, § 35
    Rechtmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft nach deren Umwandlung in eine SE

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Drittelbeteiligung, Formwechsel, Identitätswahrender Formwechsel, Mitbestimmung, Rechtlicher Rahmen für Beteiligung von Arbeitnehmern, SE, SE (europäische AG), Societas Europaea, Societas Europaea (SE), Statusverfahren, Umwandlung, Vorrats-Societas Europaea (SE), ...

  • rewis.io

    Rechtmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft nach deren Umwandlung in eine SE

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Europäische Aktiengesellschaft: Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei durch formwechselnder Umwandlung gegründeten SE, Mitbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AktG §§ 98 f.; SEBG §§ 34 ff.; SEBG § 21
    Durch Formwechselnde Umwandlung gegründete dualistisch aufgebaute Europäische Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten SE unter Anknüpfung an den bei der AG rechtlich gebotenen Soll-Zustand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mitbestimmungsregelung beim SE-Formwechsel grundsätzlich vom Soll-Zustand in der Gründungsgesellschaft abhängig

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei durch formwechselnder Umwandlung gegründeten SE, Mitbestimmung

  • drik.de (Tenor)

    Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache zurückverwiesen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1017
  • NZG 2020, 783
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17

    Arbeitnehmermitbestimmung in einer Europäischen Gesellschaft: Örtliche und

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Es wird - auch nach der hier vertretenen Auffassung - keinesfalls der aktuellen Aufsichtsratszusammensetzung rückwirkend der Boden entzogen (so aber Schatz, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019, 102 O 120/17, EWiR 2019, 655, 656).

    (5) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des LG Berlin nicht, wonach, die Antragsteller nicht schutzwürdig seien, da sie es während des Bestehens der AG in der Hand gehabt hätten, die Rechtswidrigkeit der fehlenden Mitbestimmung gerichtlich feststellen zu lassen und sie daher nunmehr nicht ohne jegliche Befristung auch Jahre nach der Umwandlung die Fehlerhaftigkeit der Aufsichtsratsbesetzung rügen könnten (LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057 ff.).

    Insofern stellt sich auch das Problem der ggf. vorrangigen analogen Anwendung des § 18 Abs. 3 SEBG nicht (so aber LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057, 2061, das allerdings auf die gegenteilige Auffassung in Gaul/Ludwig/Forst/Kuhnke/Hoops, Europäisches Mitbestimmungsrecht, a.a.O. verweist; in diese Richtung auch Habersack/Henssler, MitbestG, 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 75, 79; Habersack, AG 2018, 823, 825, 826).

  • BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Auch eine Mitbestimmung nach dem DrittelbG scheide aufgrund des Abstellens auf den "Ist-Zustand" aus, zumal sich dem Beschluss des BGH vom 07.02.2012 - II ZB 14/11 nicht entnehmen lasse, dass für eine arbeitnehmerlose Holding-Gesellschaft die dort entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen könnten.

    Sollte danach im maßgeblichen Prognosezeitraum der Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern nicht erreicht sein, wären darüber hinaus weitere Feststellungen zu § 1 DrittelbG erforderlich, wobei derzeit insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich tatsächlich um eine Altgesellschaft in Form einer arbeitnehmerlosen Holding handelt oder ob die Arbeitnehmer etwaiger Tochtergesellschaften zugerechnet werden müssen (vgl. allg. zu den Voraussetzungen Habersack/Henssler/Habersack, MitbestR, 4. Aufl. § 1 DrittelbG Rn. 17 ff., BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZB 14/11, NZG 2012, 421).

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18

    Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Allein beim erkennenden Senat waren parallel drei vom Antragsteller initiierte Statusverfahren, die die Umwandlung in eine SE betrafen, anhängig (31 Wx 278/18, 31 Wx 279/18 und 31 Wx 280/18).

    Dieser Sachverhalt reicht zunächst nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 MitbestG abschließend prüfen zu können, da insofern eine Prognose in Bezug auf die Entwicklung der Mitarbeiterzahlen anzustellen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 279/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1994 - 19 W 2/94 AktE; ErfKArbR/Oetker, 19. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 13; Heidel/Wichert, AktR, 5. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 20), wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass lediglich die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2018 - 31 Wx 219/18 und 220/18 (nicht veröffentlicht), OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.05.2018 - 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 ff.).

  • BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18

    Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat im Hinblick auf das zu dem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren II ZB 20/18, das ebenfalls vom hiesigen Antragsteller eingeleitet worden war und ebenfalls die rechtmäßige Zusammensetzung eines Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine SE betraf, mit Beschluss vom 04.02.2019 (Bl. 128/130 d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Dort heißt es zwar: "Sofern vor der Umwandlung keine Vereinbarung über die Mitbestimmung geschlossen wurde, erfordert eine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsorgans zur Umsetzung der vor der Umwandlung rechtlich gebotenen Mitbestimmung die Durchführung eines Statusverfahrens nach §§ 97 ff. AktG." (BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - II ZB 20/18, Rn. 32, NJW-RR 2019, 1254, ZIP 2019, 1762).

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Vielmehr wäre ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen unter Berücksichtigung systematischer und vor allem teleologischer Argumente erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.1969 - Rs. 29/69 u. Urt. v. 28.03.198 - Rs. 100/84 Calliess/Ruffert/Cremer, EUV/AEUV, 5. Aufl. Art. 55 Rn. 4; Schroeder, JuS 2004, 180).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    In Bezug auf eine etwaige Zurechnung von Leiharbeitern - wobei derzeit offen ist, in welchem Umfang und für welche Dauer Leiharbeiter bei der Antragsgegnerin bzw. im Konzern eingesetzt wurden - ist auf die aktuelle Entscheidung des BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - II ZB 21/18, NZA 2019, 1232) hinzuweisen, in welcher nochmals ausgeführt wurde, dass die Regelungen des § 14 Abs. 4 S. 4-6 AÜG lediglich klarstellend ins Gesetz aufgenommen worden seien.
  • OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18

    Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Die Frage nach der grundsätzlichen Anknüpfung an den "Ist-" bzw. "Soll-Zustand" werde hiermit jedoch nicht beantwortet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32, 33; sowie Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018 - 21 W 29/18, BeckRS 2018, 21944 Rn. 22, so auch Rombey/Vogt, SE-Aufsichtsorgan, NZG 2019 1412, 1414).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Dieser Sachverhalt reicht zunächst nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 MitbestG abschließend prüfen zu können, da insofern eine Prognose in Bezug auf die Entwicklung der Mitarbeiterzahlen anzustellen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 279/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1994 - 19 W 2/94 AktE; ErfKArbR/Oetker, 19. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 13; Heidel/Wichert, AktR, 5. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 20), wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass lediglich die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2018 - 31 Wx 219/18 und 220/18 (nicht veröffentlicht), OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.05.2018 - 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 ff.).
  • OLG Hamburg, 04.07.2017 - 11 W 19/17

    Unternehmensmitbestimmung: Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    a) Im Unterschied zur Vorschrift des § 65 Abs. 3 FamFG, wonach in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden können und eine (im Rahmen der Beschwerdeeinlegung) umfassende Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. § 65 Rn. 9), kann die Beschwerde in einem Statusverfahren nach § 99 Abs. 3 S. 3 AktG nur auf die Verletzung des Rechts gestützt werden und ist somit Rechtsbeschwerde (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2017 - 11 W 19/17, AG 2018, 87; MüKoAkt/Habersack, AktG, a.a.O., § 99 Rn. 21; Spindler/Stilz/Spindler, AktG, a.a.O., § 99 Rn. 13).
  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 323/02

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Es handelt sich dennoch um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlich Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2004 - XII ZR 323/02, BeckRS 2004, 05797; MüKo/Fischer, 3. Aufl. FamFG, § 70 Rn. 26).
  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 143/97

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Verhinderung des Zugriffs

  • OLG Düsseldorf, 09.12.1994 - 19 W 2/94

    Richterliche Entscheidung über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im

  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 6 TaBV 1585/16

    Aktiengesellschaft europäischen Rechts - besonderes Verhandlungsgremium -

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    ProSiebensat.1 Media SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2010 - 1 HKO 8471/09

    GfK SE: Entscheidung im aktienrechtlichen Statusverfahren

  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 81/17

    Norma Group SE: Antrag im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

  • OLG Stuttgart, 11.08.2020 - 20 W 9/20

    Rechtswegzuständigkeit bezüglich eines Statusverfahrens zur Zusammensetzung des

    Rechtliche Grundlage der Zusammensetzung des Aufsichtsrats im Sinne des § 98 AktG ist demnach nicht nur das Gesetz, sondern auch eine Beteiligungsvereinbarung (OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 28 f.).

    In diesem Fall ist alleine das Statusverfahren gem. §§ 97 ff. AktG maßgeblich (OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 24 ff.; Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 77, 79 f.; Hopt/Roth in Hirte/Mülberg/Roth GroßKommAktG 5. Aufl. § 97 Rn. 30 mwN, auch zur Gegenauffassung; MüKoAktG/Jacobs 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 59, § 35 SEGB Rn. 28; Seibt ZIP 2010, 1057, 1064; vgl. auch Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen SE-Recht 2. Aufl. § 35 SEBG Rn. 14; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.6.2017 - 19 Ta 10/17 - juris Rn. 33; Löw/Stolzenberg NZA 2016, 1489, 1493 f.).

    Ein sachlicher Grund für eine derartige Aufspaltung des Rechtsschutzes bezüglich derselben Fragestellung ist nicht ersichtlich (OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 29; vgl. auch Seibt ZIP 2010, 1057, 1064).

    Im Übrigen hat auch die Beteiligungsvereinbarung ihre Grundlage im Gesetz, was insbesondere in der Regelung zum Mindeststandard der Mitbestimmung in § 21 Abs. 6 SEBG zum Ausdruck kommt (OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 29).

    Insofern ist allgemein anerkannt, dass im Rahmen des Statusverfahrens über die grundsätzliche Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats entschieden wird, während Fragen der personellen Zusammensetzung, der Wahlberechtigung etc. den Arbeitsgerichten vorbehalten sind, wobei letztere an die grundsätzliche Entscheidung im Rahmen des Statusverfahrens gebunden sind (BAG Urteil vom 16.4.2008 - 7 ABR 6/07 - juris Rn. 13; OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 26 mwN; Spindler in Spindler/Stilz AktG 4. Aufl. 2019 § 98 Rn. 2).

    Nicht nur im Rahmen der Auffangregelung der §§ 34 ff. SEBG, sondern auch im Falle des Vorliegens einer Mitbestimmungsvereinbarung ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur gegeben, sofern die Wahl oder die Abberufung von Arbeitnehmervertretern oder prozedurale Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensmitbestimmung in Rede stehen (OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 24, 26; Poeche in BeckOK Arbeitsrecht Stand 1.9.2019 § 2a ArbGG Rn. 14; MüKoAktG/Jacobs 4. Aufl. § 35 SEBG Rn. 28; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen SE-Recht 2. Aufl. § 21 SEBG Rn. 37; Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 9. Aufl. § 2a Rn. 80).

    So heißt es bezüglich der Änderung des § 2a ArbGG für Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz: "wie nach Nr. 3" (BT-Drucks. 15/3405 S. 58; OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 28).

    In Bezug auf die monistisch organisierte SE ist in der Gesetzesbegründung zu § 24 SEAG hinsichtlich des Verwaltungsrats zudem davon die Rede, dass Zweifelsfragen bezüglich der rechtlichen Grundlage der Zusammensetzung nur im Statusverfahren nach §§ 25 und 26 SEAG geklärt werden können (BT-Drucks. 15/3405 S. 37; OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 28).

  • BAG, 23.03.2023 - 1 ABR 43/18

    Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)

    Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Streit Bedeutung für die Zusammensetzung des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE haben könnte (aA OLG Stuttgart 11. August 2020 - 20 W 9/20 - zu II 2 a bb (2) der Gründe; wohl auch OLG München 26. März 2020 - 31 Wx 278/18 - zu B II 2 a der Gründe) .

    (b) Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Verweis auf die Zuständigkeitsregelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, Nr. 3e der Norm sei einschränkend auszulegen (aA OLG Stuttgart 11. August 2020 - 20 W 9/20 - zu II 2 a bb (5)  γ der Gründe; OLG München 26. März 2020 - 31 Wx 278/18 - zu B II 2 a der Gründe) .

    (3) Auch die Gesetzesbegründung zu § 24 SEAG, der die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in einer monistischen SE regelt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (aA OLG Stuttgart 11. August 2020 - 20 W 9/20 - zu II 2 a bb (5)  γ der Gründe; OLG München 26. März 2020 - 31 Wx 278/18 - zu B II 2 a der Gründe) .

    c) Ein - im Weg der ergänzenden Auslegung - möglicher Rückgriff auf die in Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 2 des SE-Beteiligungsgesetzes vorgesehene "Auffanglösung" (so OLG München 26. März 2020 - 31 Wx 278/18 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN) scheidet ebenfalls aus.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20

    Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, sind bei Vorliegen einer Mitbestimmungsvereinbarung alle prozeduralen und wahlbezogenen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensmitbestimmung gemäß § 2a Nr. 3e ArbGG den Arbeitsgerichten vorbehalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2020 - 31 Wx 278/18, juris Rn. 24 mwNachw).

    b) Soweit es die materielle Wirksamkeit des Beschlusses betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob sich nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Wirksamkeit des Beschlusses bereits aus dessen fehlender Anfechtung vor den Arbeitsgerichten ergibt (ablehnend OLG München, Beschluss vom 26. März 2020 - 31 Wx 278/18, NZG 2020, 783).

    Ferner kommt es ebenfalls nicht auf die Frage an, ob im Rahmen von § 16 Abs. 3 SEBG - anders als bei § 35 Abs. 1 SEBG - auf den Ist- und nicht den Soll-Zustand der Mitbestimmung der umgewandelten Gesellschaft abzustellen ist (vgl. hierzu vornehmlich OLG München, Beschluss vom 26. März 2020 - 31 Wx 278/18, NZG 2020, 783 sowie Rombey/Vogt, NZG 2019, 1412).

  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21

    Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1

    Zwar kann die Beschwerde in einem Statusverfahren - abweichend von § 65 Abs. 3 FamFG - nach § 99 Abs. 3 Satz 3 AktG nur auf die Verletzung des Rechts gestützt werden, daraus ergibt sich aber lediglich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, 31 Wx 278/18, juris Rn. 71 ff.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2016, 4 W 1/15, juris Rn. 111 f.).

    (b) § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG stellt auf die Gesellschaftsform und die Zahl der Arbeitnehmer bei dieser Gesellschaft ab, wobei nach überwiegender Auffassung nur in inländischen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer einzubeziehen sind (vgl. Annuß in Münchener Kommentar zum AktG, DrittelbG § 1 Rn. 3; Brock GmbHR 2019, 101 [107]; zu § 1 Abs. 1 MitbestG: OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, 31 Wx 278/18, juris Rn. 82; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2018, 21 W 32/18, juris Rn. 11).

    Auch das Beschwerdevorbringen enthält zu Planungen der Muttergesellschaft keinen konkreten Vortrag, so dass es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen neuer Vortrag ausnahmsweise zuzulassen wäre (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, 31 Wx 278/18, juris Rn. 72 m. w. N.; Habersack Münchener Kommentar zum AktG, § 99 Rn. 21), nicht ankommt.

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    ProSiebensat.1 Media SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Allein beim erkennenden Senat waren parallel drei vom Antragsteller initiierte Statusverfahren, die die Umwandlung in eine SE betrafen, anhängig (31 Wx 278/18, 31 Wx 279/18 und 31 Wx 280/18).

    Dies gilt ungeachtet etwaiger weiterer Streitigkeiten in Literatur und Rechtsprechung zur Frage des exakt maßgeblichen Zeitpunkts/Zeitraums zur Bestimmung der Mitarbeiterzahl (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 279/18) oder der Frage, ob Leiharbeiter mitzuzählen sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 278/18), so dass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18

    Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Allein beim erkennenden Senat waren parallel drei vom Antragsteller initiierte Statusverfahren, die die Umwandlung in eine SE betrafen, anhängig (31 Wx 278/18, 31 Wx 279/18 und 31 Wx 280/18).
  • LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17

    Deutsche Wohnen SE: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich

    Dabei kann dahingestellt blieben, ob dieser Beschluss mangels fristgerechter Anfechtung vor dem Arbeitsgericht gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG auch materiell-rechtlich Wirksamkeit für das vorliegenden Statusverfahren entfaltet (ablehnend OLG München, Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - mwN zum Streitstand) oder nur alle prozeduralen und wahlbezogenen Fragen den Arbeitsgerichten, d.h. auch die Frage der ordnungsmäßen Unterrichtung von etwaigen Tochtergesellschaften vorbehalten sind.
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