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Rechtsprechung
   AG Frankfurt/Main, 04.08.2022 - 31 C 236/22 (96)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23905
AG Frankfurt/Main, 04.08.2022 - 31 C 236/22 (96) (https://dejure.org/2022,23905)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.08.2022 - 31 C 236/22 (96) (https://dejure.org/2022,23905)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. August 2022 - 31 C 236/22 (96) (https://dejure.org/2022,23905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Wie es sich die Deutsche Bahn wegen 4,60 Euro mit einer Rechtsreferendarin verscherzte

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 191/82

    Anfechtung des höchsten Gebots

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 04.08.2022 - 31 C 236/22
    Zu den als Vertrauensschaden ersatzfähigen Positionen zählt grundsätzlich unter anderem auch der Gewinn, der dem Geschädigten dadurch entgangen ist, dass er den Abschluss eines anderen Geschäfts unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1984, Az. VI ZR 191/82).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2003 - 8 U 136/03

    Schadensersatz statt der Leistung ; Nicht erbrachte Erfüllung aus Kaufvertrag ; …

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 04.08.2022 - 31 C 236/22
    Der sog. Irrtum in der Erklärungshandlung liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, etwa beim Verschreiben oder Vertippen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03, auch für ein Internetgeschäft).
  • AG Steinfurt, 24.06.2025 - 21 C 908/24

    Rückzahlung des Flugpreises nach Irrtumsanfechtung wegen Verklickens bei der …

    Auch der Fall des "Verklickens" mit der Maustaste bei elektronischen Willenserklärungen stellt einen solchen Erklärungsirrtum dar (st. Rspr., auch für Internetgeschäfte, s. etwa OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1993 - 20 U 249/92; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003 - 8 U 136/03; LG Berlin, Urteil vom 15.05.2007 - 31 O 270/05; AG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2022 - 31 C 236/22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 79/04).

    Rn. 23 Dabei ist es unbeachtlich, ob der Irrtum des Klägers durch nochmalige Kontrolle der Daten in der Buchungsmaske bei Abschluss des Vertrages vermeidbar war; allein entscheidend ist, dass der Erklärungsirrtum bei Abgabe der Willenserklärung vorliegt (s. auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.08.2022 - 31 C 236/22).

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