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| AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (19)
- BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05
Unberechtigte Abmahnung
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Es kommt hinzu, dass der Kläger im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher - ebenfalls abweichend vom Fall des § 91a I ZPO - darzulegen und zu beweisen hat, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f. ).Anders als grundsätzlich im Fall des § 91a ZPO können der Tatsachenvortrag der Beklagtenseite und die zu seiner Untermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache dann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 295 f. ).
Im Anschluss an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat die Klägerseite hier die Klage sogar unverzüglich zurückgenommen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219 ), auch wenn es nach der Gesetzesänderung darauf jetzt nicht mehr ankommt.
Da die Beklagtenseite hier aber unstreitig zur Klage Veranlassung gegeben hat und erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die streitbefangene Wohnung mit dem Gas-Zähler räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ).
- OLG Karlsruhe, 07.11.2006 - 14 W 66/06
Kosten bei Klagerücknahme: Kostentragungspflicht des Erben bei Rücknahme einer …
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Dies ist insbesondere aber immer dann der Fall, wenn sich die Beklagtenseite - wie hier - im Verzug befand ( OLG München, OLG-Report 2005, Seiten 57 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ).Es wäre hier nämlich - entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen der Parteien - Sache der sich im Verzug befindlichen Beklagten gewesen, die Klägerin hiervon rechtzeitig gemäß § 20 GasGVV zu unterrichten (vgl. auch: OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ).
Da die Beklagtenseite hier aber unstreitig zur Klage Veranlassung gegeben hat und erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die streitbefangene Wohnung mit dem Gas-Zähler räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ).
- BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 72/03
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Wie der Bundesgerichtshof aber zudem entschieden hat, ist die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. Teil I, Seite 1887) eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.F.) auch dann anwendbar, wenn eine Klage zurückgenommen wird, bevor sie zugestellt worden ist, und wenn die Zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt ( BGH, FamRZ 2004, Seite 697 ).Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zivilprozessreformgesetz soll es die Neuregelung gerade ermöglichen, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerseite Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird (… BT-Dr 14/4722, S. 81; vgl. auch: BGH, NJW-RR 2005, Seite 218; BGH, NJW 2004, Seite 1530 ).
Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich somit entschieden hat, ist die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl., Teil I, Seite 1887) eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann anwendbar, wenn eine Klage zurückgenommen wird, bevor sie zugestellt worden ist, und wenn die Zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt ( BGH, FamRZ 2004, Seite 697; BGH, ZfBR 2004, Seite 373 ).
- OLG Hamm, 23.01.2008 - 7 W 4/08
Klagerücknahme nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Im Übrigen zeigt der durch das 1. JuMoG eingeführte letzte Halbsatz des § 269 Abs. 3 ZPO , wonach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen die Klagerücknahme vor Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt worden ist, dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Fälle der Klagerücknahme nach Eintritt der Rechtshängigkeit gerade gewollt ist ( OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08 ).Der § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfasst zudem auch die Fälle, in denen der Klageanlass bereits vor Eintritt der Anhängigkeit weggefallen ist, wenn der Kläger in Unkenntnis des Wegfalls Klage erhoben und dann nach Kenntniserlangung von der Erledigung zurückgenommen hat ( OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08 ).
Ebenso wie der Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO diesen Fall ebenfalls abdeckt, ist auch das Argument der Prozessökonomie in gleicher Weise wie in den Fällen des Wegfalls des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit stichhaltig ( OLG München, OLG-Report 2004, Seiten 218 f.; KG Berlin, KG-Report 2008, Seiten 399 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08 ).
- BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04
Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung durch das …
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Im Anschluss an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat die Klägerseite hier die Klage sogar unverzüglich zurückgenommen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219 ), auch wenn es nach der Gesetzesänderung darauf jetzt nicht mehr ankommt.Da die Beklagtenseite hier aber unstreitig zur Klage Veranlassung gegeben hat und erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die streitbefangene Wohnung mit dem Gas-Zähler räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ).
- OLG Hamm, 08.11.2007 - 27 W 32/07
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme - rechtliches Gehör; neues Vorbringen im …
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Dem ist jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass auf einen Kostenantrag des Klägers gemäß § 269 Abs. 4 ZPO dem Beklagten vor einem entsprechenden Beschluss rechtliches Gehör zu gewähren ist, so dass sich das Gericht ein Bild vom "bisherigen Sach- und Streitstand" machen kann ( OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 295 f. ).Anders als grundsätzlich im Fall des § 91a ZPO können der Tatsachenvortrag der Beklagtenseite und die zu seiner Untermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache dann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 295 f. ).
- BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast ( BGH, BGHZ 45, Seiten 251 ff.; BGH, NJW-RR 2005, Seiten 1662 ff. ).Diese Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO fordert unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ( BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004, Az.: III ZB 43/04 ; BGH, Beschluss vom 06.07.2005, Az.: IV ZB 6/05 ).
- BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Da die Beklagtenseite hier aber unstreitig zur Klage Veranlassung gegeben hat und erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die streitbefangene Wohnung mit dem Gas-Zähler räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ). - BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 44/03
Begriff der unverzüglichen Klagerücknahme
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Da die Beklagtenseite hier aber unstreitig zur Klage Veranlassung gegeben hat und erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die streitbefangene Wohnung mit dem Gas-Zähler räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ). - OLG Dresden, 23.11.2007 - 8 W 1230/07
Kostenlast bei Rücknahme einer Klage, deren Erfolgsaussichten der Kläger im …
Auszug aus AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
Der § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezweckt als Ausnahmevorschrift aber keinen generellen Schutz vor der vollen Kostenlast nach Rücknahme einer Klage, deren Erfolgsaussichten die Klägerseite während des Rechtsstreits im Hinblick auf ihr bislang unbekannt gewesene, aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit herrührende Einwendungen der Beklagtenseite selbst verneint ( OLG Dresden, OLG-Report 2008, Seiten 262 f. ). - OLG München, 10.12.2004 - 19 W 2836/04
Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme wegen Wegfall des Klageanlasses vor …
- OLG München, 17.05.2005 - 21 W 1458/05
- BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrages
- OLG München, 12.03.2004 - 29 W 2840/03
Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme
- BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81
Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine …
- BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64
Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim …
- BGH, 18.12.2003 - VII ZB 55/02
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung
- OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 13 W 1/03
Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme - Zum Begriff der "Unverzüglichkeit"
- KG, 30.11.2007 - 9 W 160/07
Identifizierbarkeit des Autors einer Gegendarstellung
- AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13
Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung …
Allerdings wird weit verbreitetet die Auffassung vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei auch dann anwendbar, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Anhängigkeit weggefallen und dem Kläger dies bei Einreichung der Klage ohne Verschulden unbekannt gewesen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2008 - 7 W 4/08, juris Rn. 12; OLG Jena, Beschl. v. 03.06.2011 - 4 W 248/11, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2012 - 6 W 92/11, NJW 2012, 1273, 1374 [richtig: NJW 2012, 1373, 1374 - d. Red.] ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.08.2005 - 15 U 37/03, OLGR 2006, 229 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 W 85/03, OLGR 2004, 79, 81; OLG München, Beschl. v. 12.03.2004 - 29 W 2840/03, OLGR 2004, 218 f.; LG Berlin, Urt. v. 25.03.2003 - 64 S 422/02; LG Berlin, Beschl. v. 12.09.2003 - 64 T 81/03, GE 2003, 1493; LG Berlin, Beschl. v. 31.07.2009 - 29 O 320/09, GE 2009, 1193; LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2013 - 63 T 8/13, GE 2013, 357, juris Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2005 - 6 T 1/05, NJOZ 2005, 1567, 1568; LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2002 - 24 T 101/02, NJW-RR 2003, 213 f.; LG Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2009 - 11 T 327/08, ZMR 2010, 715 f.; AG Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2009 - 31 C 257/08, RdE 2009, 193, juris Rn. 9 f.; AG Bremen, Beschl. v. 05.09.2003 - 7 C 145/03, juris Rn. 9; AG Lichtenberg, Beschl. v. 28.02.2013 - 6 C 16/13, GE 2013, 625; AG Schöneberg, Beschl. v. 06.03.2006 - 6 C 28/06, GE 2006, 583; AG Schöneberg, Beschl. v. 26.06.2007 - 3 C 112/07; AG Spandau, Urt. v. 20.11.2002 - 4 C 217/02, MDR 2003, 584, 585; AG Wedding, Beschl. v. 16.10.2006 - 20 C 172/06; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 2010, § 269 Rn. 98; MünchKommZPO-Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 269 Rn. 61; Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1214, 1216 f.; Elzer, NJW 2002, 2006, 2008; Erbacher, Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit?, Diss.
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