Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 14.10.1994 - 31 C 3271/94 |
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Kurzfassungen/Presse
- Zahnärztekammer Nordrhein
, S. 132 (Leitsatz / Kurzmitteilung)
§ 9 GOZ - Zahntechnische Leistungen
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Wird zitiert von ...
- LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97 Eine andere Ansicht meint hingegen, daß es bei der Frage der angemessenen Vergütung auf die konkret erbrachten Leistungen ankommen muß (so auch schon OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.05.96 - Az. 4 U 43/95; AG Dortmund, Urteil v. 25.06.91 - Az. 125 C 625/91), wonach darauf abgestellt werden könnte, daß hier von dem behandelnden Zahnarzt hier jedenfalls eine hohe Präzision und Qualität angestrebt wurde, um eine lange Lebensdauer zu erreichen (s. zahnärztliche Rechnung, dort Blatt 5), er also nicht nur akzeptable und den für die gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Mindestanforderungen genügende (…so OLG Düsseldorf, aaO, AG Dortmund aaO), sondern perfekte Leistungen erbringen wollte, so daß es auch perfekter Zahntechnikerleistung bedurfte und es ihm auch frei stand, das Zahntechnikerlabor selbst zu bestimmen, selbst wenn die Beauftragung von diesem höhere Kosten verursacht, weil es üblicherweise für Privatpatienten nicht nach BEL abrechnet (AG Nürnberg, Urteil v. 14.10.94 - Az. 31 C 3271/94).
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