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Rechtsprechung
   LG Bonn, 06.06.2013 - 31 T 59/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17905
LG Bonn, 06.06.2013 - 31 T 59/13 (https://dejure.org/2013,17905)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.06.2013 - 31 T 59/13 (https://dejure.org/2013,17905)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 31 T 59/13 (https://dejure.org/2013,17905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ordnungsgeld bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Festsetzung eines Ordnungsgelds bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2033
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 21.03.2011 - 35 T 1620/10

    Offenlegungspflicht, Jahresabschlussunterlagen, Verschulden, Steuerberater, …

    Auszug aus LG Bonn, 06.06.2013 - 31 T 59/13
    Erst wenn die Pflichterfüllung für die Gesellschaft zuverlässig von der beauftragten Person bestätigt wird, kann sie die Offenlegungspflicht als erledigt betrachten (vgl. LG Bonn DStR 2011, 780 ff.).
  • OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des …

    Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 - 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 - 31 T 59/13, BB 2013 2033).
  • LG Bonn, 29.08.2013 - 12 T 309/13

    Ordnungsgeld bei verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen

    Rn. 20 Das Verschulden des von der Beschwerdeführerin beauftragten Steuerberaters, der meinte, eine Veröffentlichung der deutschen Rechnungslegungsunterlagen sei angezeigt, ist der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen (vgl. LG Bonn, Beschlüsse vom 06.06.2013, 31 T 59/13; 23.05.2012, 38 T 1532/10; 21.01.2011, 35 T 1158/10).
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