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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 27.02.2009 - 310 T 5/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28177
LG Hamburg, 27.02.2009 - 310 T 5/09 (https://dejure.org/2009,28177)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2009 - 310 T 5/09 (https://dejure.org/2009,28177)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 310 T 5/09 (https://dejure.org/2009,28177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vollzogene Haftanordnung gegen einen Asylbewerber: Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde; Verhältnismäßigkeitprüfung hinsichtlich einer mehrtägigen Inhaftierung zur Durchsetzung der Verlassenspflicht

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AsylVfG § 59 Abs. 2; AufenthG § 12 Abs. 3
    D (A), Verbringungshaft, räumliche Beschränkung, Verhältnismäßigkeit, Verlassenspflicht

  • milo.bamf.de

    GG, Art 19 Abs 4; AsylVfG 1992, § 59 Abs 2; AsylVfG 1992, § 89 Abs 2; AufenthG 2004, § 12 Abs 3
    Türkei: rechtswidrige Inhaftierung wegen Gebietsverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 2 Wx 1/09

    D (A), Verbringungshaft, räumliche Beschränkung, Aufenthaltsgestattung, …

    Auszug aus LG Hamburg, 27.02.2009 - 310 T 5/09
    § 59 Abs. 2 AsylVfG setzt vielmehr voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Asylbewerber seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und ohne die Anordnung der Haft sich auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 2 Wx 1/09).
  • OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09

    Zur Kostenerstattungspflicht nach § 66 Abs 1 AufenthG 2004 - Inzidentprüfung der …

    Die Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht ist nach dieser Rechtsprechung nicht schon dann anzuordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der Ausländer sich (auch) künftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und er sich ohne Anordnung der Haft auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde (zu alldem vgl.: OLG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2001, InfAuslR 2002, 309, 310 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, 310 T 5/09, juris).

    Dem Akteninhalt nach ist es nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Beklagten überhaupt aufgefordert worden wäre, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen und sich nach Rostock zu begeben, oder dass er sich einer unverzüglich im Wege unmittelbaren Zwangs (vgl. § 59 Abs. 1 AsylVfG) eingeleiteten Verbringung nach Rostock (etwa durch zwangsweise Verbringung in einen der nächsten nach Rostock fahrenden Züge, vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, a. a. O., BA S. 4) in einer Weise widersetzt hätte, die seine Inhaftierung erforderlich gemacht hätte.

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