Rechtsprechung
LG Hamburg, 23.11.2006 - 312 O 933/06 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 23.11.2006 - 312 O 933/06
- LG Hamburg, 31.08.2007 - 408 O 22/07
- OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07
Markenverletzende Fremdversteigerung: Haftung eines Internet-Auktionshauses als …
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2006, Aktenzeichen 312 O 933/06, wird -soweit der Verfügungsantrag nicht ohnehin bereits zurückgenommen worden ist- aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.Auf den nachfolgenden Verfügungsantrag der Antragstellerinnen hat die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 933/06, der Antragsgegnerin mit Beschlussverfügung vom 23. November 2006 bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,.
die einstweilige Verfügung des Landgericht Hamburg vom 23. November 2006, Aktenzeichen 312 O 933/06, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2007, Az. 408 O 22/07, abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 23. November 2006, Az. 312 O 933/06 aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge der Antragstellerinnen zurückzuweisen;.
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2007 und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2006 zum Geschäftszeichen 312 O 933/06 unter entsprechender Entscheidung über die Kosten dahingehend abzuändern, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird,.
- LG Hamburg, 31.08.2007 - 408 O 22/07
Markenrechtsverletzung im Internet: Verbreitungsverbot für Markenkosmetika und …
Auf den Antrag der Antragstellerinnen hat die Kammer 12 des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 933/06, der Antragsgegnerin bei Androhung bestimmter, gesetzlich vorgesehener Ordnungsmittel verboten,.die einstweilige Verfügung des Landgericht Hamburg vom 23. November 2006 zum Geschäftszeichen 312 O 933/06 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.