Rechtsprechung
LG Köln, 08.03.2022 - 32 O 334/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- RA Kotz
Pauschalreisevertrag - Schadensersatz und Minderungsansprüche
Kurzfassungen/Presse (5)
- lto.de (Kurzinformation)
Missglückte Traumreise: Kein Schmerzensgeld für Wespenstich und andere allgemeine Lebensrisiken
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Handgelenksbruch bei Schnorchelausflug: Schadensersatzanspruch?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Beim Schnorchelausflug ins Wasser gefallen - Rutscht eine Urlauberin auf einem nassen Bootsrand aus, haftet dafür nicht der Reiseveranstalter
- jurios.de (Kurzinformation)
Traumreise: Kein Schmerzensgeld für Wespenstich, zerbrochene Rumflasche und Ausrutscher auf Boot
- reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)
Wespenstich und Handgelenksbruch bei Schnorchelausflug sind allgemeines Lebensrisiko und kein Reisemangel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 03.09.2001 - 16 U 195/00
Reisevertrag: Rutschgefahr im Bereich des Swimmingpools als allgemeines …
Auszug aus LG Köln, 08.03.2022 - 32 O 334/20
Ähnlich wie bei Swimmingpools (siehe dazu OLG Frankfurt, Urt. v. 19.09.2001 - 16 U 195/00, berichtet bei Schattenkirchner, Preisminderung bei Reisemängeln, Nr. 591) gehören Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. - LG Frankfurt/Main, 23.05.2002 - 24 S 350/01
Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus LG Köln, 08.03.2022 - 32 O 334/20
Dem Reiseveranstalter und seinen vertraglichen Erfüllungsgehilfen ist nicht zuzumuten, den Reisenden vor allen möglichen Gefahren zu schützen, wenn davon auszugehen ist, dass der Reisende die Gefahren selbst erkennen und sein Verhalten darauf einstellen kann (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.05.2002 - 2/24 S 350/01 - berichtet bei Schattenkirchner, Preisminderung bei Reisemängeln, Nr. 590). - BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02
Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist
Auszug aus LG Köln, 08.03.2022 - 32 O 334/20
Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten (BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 -, Rn. 18, juris).