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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.10.2012 - I-32 SA 42/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32680
OLG Hamm, 22.10.2012 - I-32 SA 42/12 (https://dejure.org/2012,32680)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2012 - I-32 SA 42/12 (https://dejure.org/2012,32680)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - I-32 SA 42/12 (https://dejure.org/2012,32680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als …

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12
    Rn. 24 Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist, weil die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (BGH NJW 1978, 321; NJW-RR 2011, 929, Tz. 7).

    Entscheidet die klagende Partei sich nicht für diese Möglichkeit, so muss sie sich hieran festhalten lassen, da § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine ausreichende Grundlage bildet, über den Anwendungsbereich des § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind (BGH NJW-RR 2011, 929, Tz. 8).

  • BGH, 02.06.1978 - I ARZ 202/78

    Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12
    Der Bundesgerichtshof hat daher eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zunächst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war (BGH NJW 1978, 1982;… zustimmend Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 696, Rn. 3;… Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 696 ZPO Rn 10).

    Rn. 33 Nach allgemeiner Auffassung ist im Mahnverfahren ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts noch nicht zumutbar, bevor nicht feststeht, dass zumindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben und infolge dessen eine Gerichtsstandsbestimmung überhaupt erst zulässig ist (BGH NJW 1978, 1982;… Musielak/Voit, a. a. O.).

  • BGH, 27.10.1983 - I ARZ 334/83

    Allgemeiner Gerichtsstand des Konkursverwalters

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12
    Rn. 25 Zulässig ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands im Interesse der Prozessökonomie deshalb, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH NJW 1984, 739).
  • OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15

    Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei ursprünglichem …

    Dem liegt jedoch zugrunde, dass der Kläger in diesen Verfahren eine vorübergehende Trennung der Verfahren im Hinblick auf die notwendige Angabe eines zuständigen Gerichts als Abgabegericht nicht verhindern kann (Senat, 32 SA 42/12, juris).
  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Einleitung von zwei …

    Rn. 32 Der Senat hat in der Vergangenheit offen gelassen, ob dies nicht mehr der Fall ist, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 5, zitiert unter juris.de; Beschluss vom 22.10.2012 - I-32 SA 42/12, Tz. 22, zitiert unter juris.de).
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium; …

    Rn. 27 Im Übrigen hat der Senat in der Vergangenheit offen gelassen, ob der Antrag noch zulässig sein kann, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei ihre Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten begründet hat, ohne auf die Absicht hinzuweisen, die (nach Abgabe notwendig zunächst getrennten) Verfahren zusammenzuführen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.04.2013 - 32 SA 9/13, BeckRS 2013, 07541; Beschl. v. 22.10.2012 - 32 SA 42/12, BeckRS 2012, 22065; Beschl. v. 23.7.2013 - I-32 SA 16/13, BeckRS 2013, 18045).
  • OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters …

    Es kann im Interesse der Parteien liegen, dass bei einer - von vorneherein oder aufgrund einer Klageerweiterung - gegen mehrere Beklagte mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht bestimmt wird, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (st. Rspr., z.B. BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 6f.; Senat, Beschluss vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12, juris Rn. 14f.;… Vollkommer in: Zöller, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 16).
  • OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Durchführung des Mahnverfahrens gegen …

    Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, nicht mehr nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn auf Veranlassung des Klägers bereits beide Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und der Kläger seine Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat, ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12 - und 19.04.2013 - 32 SA 9/13 - ).
  • OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 11/16

    Gerichtsstandbestimmung; möglicher gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand

    Rn. 11 Der Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist (st. Rspr., z.B. BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 6f.; Senat, Beschluss vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12, juris Rn. 14f.;… Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 16).
  • OLG Hamm, 09.05.2017 - 32 SA 21/17

    Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren

    Es kann im Interesse der Parteien liegen, dass bei einer - von vornherein oder aufgrund einer Klageerweiterung - gegen mehrere Beklagte mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht bestimmt wird, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (st. Rspr., z.B. BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 6f.; Senat, Beschluss vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12, juris Rn. 14f.;… Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 16).
  • OLG Hamm, 19.04.2013 - 32 Sa 9/13

    Örtliche Zuständigkeit

    Rn. 8 Nach Auffassung des Senats kommt es in diesen Fällen - sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (Senat, Beschluss vom 22.10.2012, Az. 32 SA 42/12; veröffentlich in: juris.de).
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