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| AG Frankfurt/Main, 29.09.1995 - 33 C 1355/95 - 76 |
Zitiervorschläge
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. September 1995 - 33 C 1355/95 - 76 (https://dejure.org/1995,11554)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung rückständiger Nebenkosten für einen behaupteten Hausmeisterservice
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Brandenburg, 27.05.2021 - 31 C 295/19
Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung?
Wenn der Vermieter die geschuldeten Gemeinschaftsleistungen (z.B. ordnungsgemäß gereinigte Flure und Treppen) nicht voll zur Verfügung stellt bzw. die Tätigkeiten des Hausmeisters und/oder Gärtners nur unzulänglich sind, kann der Vermieter zwar ggf. nicht die vollen Kosten dafür bei der Abrechnung der Nebenkosten gegenüber den Mietern ansetzen (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.1995, Az.: 33 C 1355/95 - 76, u.a. in: WuM 1996, Seite 778; AG Offenbach, Urteil vom 28.08.1979, Az.: 37 C 1050/79, u.a. in: WuM 1980, Seite 114; Wall, in: WuM 2007, Seiten 8 f. = jurisPR-MietR 26/2006). - AG Dresden, 28.02.2006 - 145 C 4764/05
Eigentumswechsel - bisheriger Vermieter rechnet die Betriebskosten ab
Denn dieser habe im Gegensatz zum Mieter regelmäßig die Möglichkeit, die Vertragstreue der Hausmeisterfirma zu kontrollieren und widrigenfalls Gewährleistungsrechte geltend zu machen (vgl. Amtsgericht Dresden, Urteil vom 04.04.2005, Az: 146 C 1324/04; Amtsgericht Offenbach a. M., WuM 1980, 114; Amtsgericht Frankfurt a. M., WuM 1996, 778 ).
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