Rechtsprechung
| AG Frankfurt/Main, 09.02.2018 - 33 C 3585/17 (55) |
Zitiervorschläge
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 33 C 3585/17 (55) (https://dejure.org/2018,9017)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- mietrechtsiegen.de
Entfernung von abgestellten Blumentöpfen und Pflanzenkübeln des Mieters
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verboten ist verboten!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auf Allgemeinflächen aufgestellte Pflanzen und Töpfe muss der Mieter entfernen
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Blumentöpfe auf dem Hausflur und im Treppenhaus unzulässig
Wird zitiert von ...
- AG Hamburg, 16.12.2020 - 49 C 209/20
Wirksamkeit einer Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Mietzahlung und …
Die hier nach der Behauptung der Klägerin vom Beklagten aufgestellten Gegenstände überschreiten demgegenüber die Nutzungsbefugnis eines Mieters aus dem Mietvertrag (vergleiche etwa AG Münster, WuM 2008, 664; AG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2018 zum Aktenzeichen 33 C 3648/17 bei juris; AG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2018 zum Aktenzeichen 33 C 3585/17 bei juris; AG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2017 zum Aktenzeichen 49 C 15/17 bei juris; LG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2017 zum Aktenzeichen 316 T 8/17 bei juris; AG Hamburg-Harburg, ZMR 2015, 865; AG Emden, WuM 2014, 713; anderer Ansicht AG Herne, WuM 2013, 537).
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