Rechtsprechung
| LG Köln, 11.03.2014 - 33 O 271/13 |
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.03.2014 - 33 O 271/13
- OLG Köln, 26.03.2014 - 6 W 43/14
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 10.04.2015 - 6 U 149/14
Zulässigkeit eines Hauptsacheverfahrens bei notarieller Unterwerfung hinsichtlich …
Rn. 4 In Kenntnis der notariellen Urkunde erwirkte die Klägerin unter dem 18.12.2013 beim Landgericht Köln im Verfahren 33 O 271/13 eine einstweilige Unterlassungsverfügung.Rn. 5 Den von der Klägerin bezüglich der notariellen Urkunde gestellten Antrag auf Ordnungsmittelandrohung wies das Landgericht Köln im Verfahren 33 O 271/13 SHG I mit Beschluss vom 11.03.2014, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 26.03.2014, 6 W 43/14, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, ferner auf die zwischen die Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 26.09.2014, 02.03.2015 und 09.03.2015 sowie auf die Akte 33 O 271/13 LG Köln mit Ordnungsmittelheft SH I = 6 W 43/14 OLG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war.
Dies hat im Ergebnis auch das Landgericht so gesehen, das im Verfahren 33 O 271/13 die Unterlassungsverfügung antragsgemäß erlassen hat.
Dementsprechend hat er nach der Klageabweisung im vorliegenden Verfahren mit Hinweis auf das Urteil vom 23.09.2014 auch einen - erfolglosen - Rückfestsetzungsantrag im Verfahren 33 O 271/13 gestellt.
- OLG Köln, 26.03.2014 - 6 W 43/14
Zuständiges Gericht für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung aus …
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 33 O 271/13 SH I - vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.
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