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   AG München, 04.11.2016 - 33 WF 1638/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,73095
AG München, 04.11.2016 - 33 WF 1638/16 (https://dejure.org/2016,73095)
AG München, Entscheidung vom 04.11.2016 - 33 WF 1638/16 (https://dejure.org/2016,73095)
AG München, Entscheidung vom 04. November 2016 - 33 WF 1638/16 (https://dejure.org/2016,73095)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 22.06.2017 - 33 WF 238/17

    Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht als …

    -33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15 vom 03.11.2016, 04.11.2016 und 20.03.2017.

    Rn. 150 3. In den Verfahren 564 F 11849/14 = 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.09.2014 (Bl. 1/6) beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für die Tochter R. zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, hilfsweise das alleinige Sorgerecht dem Jugendamt M. zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt M. zu übertragen.

    Am selben Tag legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2016 sofortige Beschwerde ein (Bl. 288/302), welche beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1638/2016 geführt wurde und lehnte mit weiterem Schriftsatz Richterin am Amtsgericht A.wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 303/313).

  • VerfGH Bayern, 23.10.2018 - 65-VI-17

    Wegen Verstoßes gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters teilweise …

    Die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 238/17 u. a. verstoßen gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), soweit sie die Verfahren Az. 33 WF 1635/16, 33 WF 1636/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1639/16 betreffen.

    - die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 1635/16, 33 WF 1636/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1639/16, mit denen die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse vom 5. September 2016 zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden.

    Die Beschwerdeverfahren wurden beim zuständigen 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter den Aktenzeichen 33 WF 1635/16 (Hauptsacheverfahren Umgangsrecht), 33 WF 1636/16 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht), 33 WF 1638/16 (Übertragung der elterlichen Sorge) und 33 WF 1639/16 (Entziehung der elterlichen Sorge) geführt.

  • OLG München, 07.08.2017 - 33 WF 238/17

    Gehörsrüge gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

    Rn. 13 3. In den Verfahren 564 F 11849/14 = 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.09.2014 (Bl. 1/6) beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für die Tochter Rebecca zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, hilfsweise das alleinige Sorgerecht dem Jugendamt M. zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt M. zu übertragen.

    33 WF 1638/16.

    Rn. 15 Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. als befangen ab, nachdem diese am 16.06.2016 die Referatsnachfolge des bisher zuständigen Richter am Amtsgericht Z. angetreten hatte (Bl. 255/260) und ergänzte diesen Ablehnungsantrag mit Schriftsatz vom 11.08.2016 (Bl. 262/264).Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2016 verwarf Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch (Bl. 273/274).Am 21.09.2016 legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2016 sofortige Beschwerde ein (Bl. 288/302), welche beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1638/2016 geführt wurde.

    Rn. 23 II. Die zulässigen Beschwerden in den Verfahren 33 WF 1573/16, 33 WF 1635/16, 33 WF 1574/16,33 WF 1636/16, 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16, 33 WF 1782/15, 33 WF 1576/16 und 33 WF 1639/16 sind unbegründet.

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