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Rechtsprechung
   AG München, 20.03.2017 - 33 WF 1639/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,62895
AG München, 20.03.2017 - 33 WF 1639/16 (https://dejure.org/2017,62895)
AG München, Entscheidung vom 20.03.2017 - 33 WF 1639/16 (https://dejure.org/2017,62895)
AG München, Entscheidung vom 20. März 2017 - 33 WF 1639/16 (https://dejure.org/2017,62895)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 22.06.2017 - 33 WF 238/17

    Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht als …

    -33 WF 1576/16 und 33 WF 1639/16 vom 03.11.2016 und 20.03.2017.

    Rn. 142 Am 21.9.2016 erhob die Antragsgegnerin hiergegen sofortige Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1639/16 geführt wurde (Blatt 1179/1193).

    Rn. 184 4. In dem Verfahren 564 F 6162/16 = 33 WF 1639/16 und 33 WF 1576/16 regte der Antragsteller am 6.6.2016 gegenüber der Antragsgegnerin den Entzug des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter R., geboren am ...2009, an.

    Rn. 189 Die Antragsgegnerin wandte sich gegen diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde vom 21.9.2016 (Blatt 73/87), die bei dem Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1639/16 geführt wird, und lehnte mit weiterem Schriftsatz vom 21.9.2016 (Blatt 88/98) Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

  • VerfGH Bayern, 23.10.2018 - 65-VI-17

    Wegen Verstoßes gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters teilweise …

    Die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 238/17 u. a. verstoßen gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), soweit sie die Verfahren Az. 33 WF 1635/16, 33 WF 1636/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1639/16 betreffen.

    - die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 1635/16, 33 WF 1636/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1639/16, mit denen die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse vom 5. September 2016 zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden.

    Die Beschwerdeverfahren wurden beim zuständigen 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter den Aktenzeichen 33 WF 1635/16 (Hauptsacheverfahren Umgangsrecht), 33 WF 1636/16 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht), 33 WF 1638/16 (Übertragung der elterlichen Sorge) und 33 WF 1639/16 (Entziehung der elterlichen Sorge) geführt.

  • OLG München, 07.08.2017 - 33 WF 238/17

    Gehörsrüge gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

    Rn. 17 4. In dem Verfahren 564 F 6162/16 = 33 WF 1639/16 und 33 WF 1576/16 regte der Antragsteller am 6.6.2016 gegenüber der Antragsgegnerin den Entzug des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter Rebecca, geboren am 18.1.2009, an.

    Rn. 18 a. 33 WF 1639/16 Mit Antrag vom 9.8.2016 (Blatt 49/54), ergänzt durch Schriftsatz vom 11.8.2016 (Blatt 58/60), lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

    Die Antragsgegnerin wandte sich gegen diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde vom 21.9.2016 (Blatt 73/87), die bei dem Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1639/16 geführt wird.

    Rn. 23 II. Die zulässigen Beschwerden in den Verfahren 33 WF 1573/16, 33 WF 1635/16, 33 WF 1574/16,33 WF 1636/16, 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16, 33 WF 1782/15, 33 WF 1576/16 und 33 WF 1639/16 sind unbegründet.

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