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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 12.07.2006 - 331 O 252/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,71236
LG Hamburg, 12.07.2006 - 331 O 252/03 (https://dejure.org/2006,71236)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2006 - 331 O 252/03 (https://dejure.org/2006,71236)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 331 O 252/03 (https://dejure.org/2006,71236)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 14.08.2006 - 8 W 131/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners bei verfrühtem …

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, vom 12.07.2006 dahingehend abgeändert, dass an weiteren von der Klägerin an die Beklagte nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, vom 02.06.2006 zu erstattenden Kosten EUR 323, 28, mithin insgesamt EUR 1.073,70 festgesetzt werden.

    Am 06.01.2006 hat die Klägerin Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, vom 07.12.2005 eingelegt, ohne diese näher zu begründen oder Berufungsanträge zu stellen.

    Im von der Beklagten mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, vom 12.07.2006 sind auf der Grundlage lediglich einer 1, 1-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3201 Ziff. 1 VV RV die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf EUR 745, 42 festgesetzt worden.

    Soweit das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 31, in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2006, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, die von der Klägerin an die Beklagte nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, vom 02.06.2006 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 745, 42 festgesetzt, dabei lediglich eine 1, 1-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG angesetzt und dies damit begründet hat, dass vor der Berufungsrücknahme keine der in Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG genannten Tätigkeiten von der Beklagten vorgenommen worden seien, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht.

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