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LG Hamburg, 22.04.2016 - 332 O 390/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 2 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG, Art 247 § 9 BGBEG, § 503 Abs 1 BGB
Widerrufsinformation beim Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen bei Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion; Umfang der Aufklärungspflichten beim Immobiliardarlehensvertrag - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Auszug aus LG Hamburg, 22.04.2016 - 332 O 390/15
Da die Belehrung der Beklagten ohnehin nicht dem Muster der Anlage 6 nicht entspricht und sich die Beklagte somit auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen kann, ist die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung allein an den Anforderungen des Art. 247 § 6 II 1, 2 EGBGB zu messen, der jedoch keine besondere Hervorhebung oder graphische Gestaltung der Widerrufsinformationen verlangt (so jetzt auch BGH, Urt. v. 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15 - zitiert nach juris). - BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10
Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
Auszug aus LG Hamburg, 22.04.2016 - 332 O 390/15
Dies gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, zitiert nach juris). - LG Essen, 20.08.2015 - 6 O 186/15
Umfang der Aufklärungspflichten bei Abschluss einen Immobiliardarlehensvertrags; …
Auszug aus LG Hamburg, 22.04.2016 - 332 O 390/15
Im Einzelnen (vgl. insoweit auch instruktiv LG Essen, Urt. v. 20.08.2015, Az. 6 O 186/15):.
- LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15
Rückabwicklung der geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung des …
Soweit die Kläger insoweit rügen, dass in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 26.11.2009 die Faxnummer der E Bank nicht genannt sei, übersehen sie, dass nach der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 04.08.2009 bis 10.06.2010) ausweislich des Gestaltungshinweises [4] nur der Name bzw. die Firma und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten zwingend anzugeben waren; zusätzliche Angaben - u.a. die Telefaxnummer - waren dagegen lediglich fakultativ (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 22.04.2016 - 332 O 390/15 - BeckRS 2016, 10483 zu Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB).