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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 27.10.1977 | FG Schleswig-Holstein, 01.04.1980

Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 18.02.1977 - V 34/76   

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https://dejure.org/1977,20059
VG Stuttgart, 18.02.1977 - V 34/76 (https://dejure.org/1977,20059)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.1977 - V 34/76 (https://dejure.org/1977,20059)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 1977 - V 34/76 (https://dejure.org/1977,20059)
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Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1977 - 34/76   

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https://dejure.org/1977,5563
EuGH, 27.10.1977 - 34/76 (https://dejure.org/1977,5563)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1977 - 34/76 (https://dejure.org/1977,5563)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - 34/76 (https://dejure.org/1977,5563)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 27.10.1977 - 126/75

    Giry / Kommission

    Am 21. April 1976 hat der Kläger eine zweite Klage (Rechtssache 34/76) erhoben, in der er die Aufhebung aller Ernennungen verlangt hat, die zwischen dem 8. April 1975 und der Klageerhebung zu seinem Nachteil in der Besoldungsgruppe A 4 oder in der Laufbahn A 5/A 4 erfolgt sind.

    Am 26. Mai 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes beschlossen, die Rechtssachen 126/75 und 34/76 für die Zwecke des Verfahrens zu verbinden.

    Mit Schriftsatz vom 25. August 1976 hat die Kommission beantragt, in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 die Hauptsache für erledigt zu erklären, mit der Begründung, diese Klagen seien infolge der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976 über die Wiederverwendung des Klägers gegenstandslos geworden.

    Mit Beschluß vom 17. Dezember 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes auch die Rechtssache 92/76 mit den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 verbunden.

    Die Klage in der Rechtssache 34/76 (eingereicht am 21. April 1976).

    Gegen die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde durch die Kommission hat der Kläger die Klage in der Rechtssache 34/76 erhoben.

    Der Antrag der Kommission in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76, die Hauptsache für erledigt zu erklären (eingereicht am 25. August 1976).

    Die Klagebeantwortung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 25. Oktober 1976) 1. Die Kommission beantragt,.

    Der Teil der Anträge, der sich bereits in den Klagen in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 finde, sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 (Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) unzulässig; der Klage 92/76 sei keine Beschwerde nach.

    Die Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 19. Januar 1977).

    Die Gegenerwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 14. März 1977).

    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf seine Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 und fügt hinzu, "zuständige Behörde", um dem Beamten die erste freiwerdende Planstelle im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts anzubieten, sei nicht die Anstellungsbehörde, sondern die Generaldirektion Personal und Verwaltung.

    Der Kläger widerspricht der Einrede der Unzulässigkeit, welche die Kommission in ihrer Gegenerwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 hinsichtlich der im Verfahrensstadium der Erwiderung erfolgten Einführung von Entschädigungsanträgen erhebt, die den dem Kläger an seiner Laufbahn entstandenen Vermögensschaden und den immateriellen Schaden abdecken sollen.

    Der Kläger hat zwar zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich in der am 19. Januar 1977 eingereichten Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76, als einstweilige Maßnahme vorgeschlagen, die Kommission solle sich damit einverstanden erklären, daß er seine Dienste wieder aufnehme, ohne daß diese Wiederaufnahme bedeuten solle, daß er die Nebenbestimmungen annehme, die die Kommission ihrem Angebot beigefügt hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75

    Robert Giry gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    meine Herren Richter! 1. Der Streit zwischen Herrn Robert Giry und der Kommission, der zu den drei verbundenen Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76 geführt hat, wirft im wesentlichen die folgende Frage auf: Wenn ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen entgegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts nicht rechtzeitig in eine Planstelle eingewiesen wird, hat er dann Anspruch auf rückwirkende Einweisung (das heißt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Urlaub abgelaufen ist) mit allen Folgen, insbesondere auch hinsichtlich der Gehaltszahlung?.

    Einen Antrag gleichen Inhalts stellte Herr Giry mit der folgenden in der Rechtssache 34/76 erhobenen Klage vom 21. April 1976 hinsichtlich aller Ernennungen in der Besoldungsgruppe A 4 oder in der Laufbahn A 5/A 4, die zwischen dem 8. April 1975 und dem 21. April 1976 erfolgten.

    Mit Schreiben vom 1. Juni 1976 hat der zur Vertretung in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 bevollmächtigte Vertreter der Kommission erklärt, daß die Annahme der Planstelle, die die Kommission dem Kläger für seine Wiederverwendung im Dienst angeboten habe, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hätte, daß Herr Giry an den im Verfahren vor dem Gerichtshof gestellten Anträgen festgehalten hätte.

    Nach Erhebung der dritten Klage (Rechtssache 92/76) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 1976 andere verfahrensmäßige Einreden erhoben, wobei sie vortrug, daß diese Klage aus folgenden Gründen unzulässig sei: a) Sie stelle eine schlichte Wiederholung der bereits in den Klagen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge dar;.

    Hinsichtlich der Erledigung der Hauptsache muß man anerkennen, daß der Erlaß der Entscheidung über die Wiederverwendung des Herrn Giry in gewissem Umfang Rückwirkungen auf die vom Kläger in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge haben muß, in dem Sinne, daß diese Anträge zumindest teilweise gegenstandslos geworden sind.

    Hinsichtlich der ersten drei prozeßhindernden Einreden in der Rechtssache 92/76 ist vor allem festzustellen, daß die Entscheidung über die Wiederverwendung im Dienst eine wichtige neue Tatsache im Hinblick auf die Klagen 126/75 und 34/76 darstellt.

    Aufgrund der hinsichtlich der Klage gegen die Entscheidung vom 29. Juli 1976 gezogenen Schlußfolgerungen können wir nunmehr feststellen, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die beiden vorhergehenden Klagen hat, die durch die stillschweigende Ablehnung der Wiederverwendung veranlaßt waren und zu den Rechtssachen 126/75 und 34/76 geführt haben.

    Hinsichtlich der auf die Aufhebung aller Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4, die die Kommission nach dem 12. Oktober 1973 ausgesprochen hat, zielenden Klage in der Rechtssache 34/76 kann nur auf die Bemerkungen verwiesen werden, die ich bereits zu dem entsprechenden Antrag in der Rechtssache 92/76 gemacht habe, um zu zeigen, daß der Kläger kein Interesse an einer solchen Aufhebung hat.

    Die Klageerhebung in der Rechtssache 34/76 erfolgte vorsorglich; sie erklärt sich aus der fortdauernden Untätigkeit sowie aus dem Vorbringen der Kommission in der Rechtssache Sergy, das ich oben wiedergegeben habe.

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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 01.04.1980 - I 34/76 (IV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,23592
FG Schleswig-Holstein, 01.04.1980 - I 34/76 (IV) (https://dejure.org/1980,23592)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.04.1980 - I 34/76 (IV) (https://dejure.org/1980,23592)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. April 1980 - I 34/76 (IV) (https://dejure.org/1980,23592)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Behandlung von Provisionen aus bereits abgeschlossenen Geschäften bei Auflösung eines HVV

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