Rechtsprechung
| VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2005 - 9 S 1.05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96
Sofortige Vollziehbarkeit der Kosten der Ersatzvornahme
Auszug aus VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03
Rn. 5 Der Antragsgegner tritt dem unter Hinweis auf den gegenteiligen Beschluss des OVG Berlin vom 3. März 1997 (NVwZ-RR 1999, 156) entgegen und trägt ergänzend vor, dass vom Wegfall der Erzwingungsfunktion der Kostenforderung nach Abschluss der Ersatzvornahme hier nur bedingt die Rede sein könne, weil wegen des fortbestehenden Sanierungsbedarfs die Ersatzvornahme weiterhin durchgeführt werde.Rn. 10 Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (so auch die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.01.1991, VBlBW 1991, 215;… OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O.; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, S. 460 f, jeweils m.w.Nachw.; a.A. nur OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, OVGE 17, 76 sowie Beschl. v. 03.03.1997, NVwZ-RR 1999, 156 m.w.Nachw. zur herrschenden Meinung).
Rn. 11 Im Gegensatz zur Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.), das dies als rein formale Erwägung abtut, ist dabei aus Sicht der Kammer vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Berl AGVwGO und damit von dem gesetzlichen Begriff der Verwaltungsvollstreckung auszugehen.
Rn. 13 Dagegen spricht entgegen der Auffassung des OVG Berlin (…Beschl. v. 22.02.1984, a.a.O., und Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.) aus Sicht der Kammer auch nicht, dass die Anspruchsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Kostenforderung in einer Norm des Vollstreckungsrechts zu finden ist, nämlich in § 10 VwVG (…vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1976, NJW 1976, 1703), der nach § 5 Abs. 2 BerlVwVfG auch in Berlin gilt.
Dies allein rechtfertigt es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, die Kostenanforderung durch Verwaltungsakt deshalb als "integralen Bestandteil des spezifischen vollstreckungsrechtlichen Zwangsmittels 'Ersatzvornahme'" (OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.) bzw. als "unselbständigen Bestandteil der Ersatzvornahme" (…OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, a.a.O., S. 77) - eines Realakts(!) - und damit als zwangsläufig selbst zur Verwaltungsvollstreckung gehörig anzusehen.
Nicht überzeugend erscheint die gegenteilige Erwägung des OVG Berlin (Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O., S. 157), wonach die Aussicht auf einen nach der angedrohten Ersatzvornahme zu erwartenden Leistungsbescheid, der noch dazu sofort vollziehbar ist, der Zwangsmittelandrohung eine stärkere Beugewirkung verleihe.
- OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95
Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren …
Auszug aus VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03
Rn. 8 Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, denn die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme stellt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, NVwZ-RR 1999, 27 sowie OVG Berlin, Beschl. v. 13.04.1995, NVwZ-RR 1995, 575 jeweils m.w.Nachw.).Rn. 12 Auf die vorliegend zu entscheidende Frage angewandt folgt aus diesen Erwägungen, dass der Leistungsbescheid - ein nach den Bestimmungen über die Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 bis 5 VwVG) durchzusetzender Verwaltungsakt zur Konkretisierung des aus der Ersatzvornahme folgenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Pflichtigen - zwar Grundlage eines Verfahrens der Verwaltungsvollstreckung sein kann, selbst jedoch kein Bestandteil der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Berl AGVwGO ist (vgl. Lemke, a.a.O., S. 461 sowie OVG Berlin, Beschl. v. 13.04.1995, a.a.O., S. 576).
Danach soll der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine zügige Vollstreckung ermöglichen, nachdem bzw. weil dem Pflichtigen bereits gegen den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt alle - in der Regel mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten - Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden haben (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 13.04.1995, a.a.O., S. 576).
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1991 - 8 S 34/91
Suspensiveffekt des Widerspruchs bei Anforderung der Kosten einer Ersatzvornahme
Auszug aus VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03
Rn. 10 Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (so auch die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.01.1991, VBlBW 1991, 215;… OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O.; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, S. 460 f, jeweils m.w.Nachw.; a.A. nur OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, OVGE 17, 76 sowie Beschl. v. 03.03.1997, NVwZ-RR 1999, 156 m.w.Nachw. zur herrschenden Meinung).Rn. 16 Für die durch die Kammer vertretene Annahme der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid spricht ferner die Erwägung, dass jene Argumentation, die zur inneren Rechtfertigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung angeführt wird, hier nicht greift (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.01.1991, a.a.O., S. 216).
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1998 - 1 B 11553/98
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Kostenvorauszahlungsbescheides für …
Auszug aus VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03
Rn. 8 Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, denn die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme stellt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, NVwZ-RR 1999, 27 sowie OVG Berlin, Beschl. v. 13.04.1995, NVwZ-RR 1995, 575 jeweils m.w.Nachw.).Rn. 10 Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (so auch die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.01.1991, VBlBW 1991, 215; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O.; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, S. 460 f, jeweils m.w.Nachw.; a.A. nur OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, OVGE 17, 76 sowie Beschl. v. 03.03.1997, NVwZ-RR 1999, 156 m.w.Nachw. zur herrschenden Meinung).
- BVerwG, 16.01.1976 - IV C 25.74
Zulässigkeit einer vorschussweisen Anforderung der für eine Ersatzvornahme …
Auszug aus VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03
Rn. 13 Dagegen spricht entgegen der Auffassung des OVG Berlin (…Beschl. v. 22.02.1984, a.a.O., …und Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.) aus Sicht der Kammer auch nicht, dass die Anspruchsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Kostenforderung in einer Norm des Vollstreckungsrechts zu finden ist, nämlich in § 10 VwVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1976, NJW 1976, 1703), der nach § 5 Abs. 2 BerlVwVfG auch in Berlin gilt.
- VG Berlin, 21.12.2016 - 1 L 339.16
Kosten der Ersatzvornahme
Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 3. August 2005 - OVG 9 S 1.05, juris, Rn. 2 ff.; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 CS 07.1702, NVwZ-RR 2009, 787; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 8 S 34/91, NVwZ-RR 1991, 512; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 34 A 62.03, juris, Rn. 10;… Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80, Rn. 190; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 S 122/05, NVwZ-RR 2006, 376 zum hier nicht einschlägigen § 39 BbgVwVG).Dies soll eine zügige Vollstreckung ermöglichen, nachdem dem Pflichtigen bereits gegen den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt alle - in der Regel mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten - Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden haben (VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 34 A 62.03, juris, Rn. 16).
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