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Rechtsprechung
   OLG München, 26.09.2017 - 34 AR 140/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36451
OLG München, 26.09.2017 - 34 AR 140/17 (https://dejure.org/2017,36451)
OLG München, Entscheidung vom 26.09.2017 - 34 AR 140/17 (https://dejure.org/2017,36451)
OLG München, Entscheidung vom 26. September 2017 - 34 AR 140/17 (https://dejure.org/2017,36451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 38 Abs. 1
    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsführer als Streitgenosse: Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 10.04.2003 - 1Z AR 25/03

    Zuständigkeitsbestimmung bei Zweifel über gemeinsamen Gerichtsstand

    Auszug aus OLG München, 26.09.2017 - 34 AR 140/17
    Kommt hinsichtlich eines Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, etwa weil eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung mit ihm vorliegt, kann dieses Gericht nur bestimmt werden, wenn dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH NJW 1988, 646; BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris).

    Jedoch gibt es Ausnahmen, etwa dann, wenn es sich beim Streitgenossen um den (aktuellen) Geschäftsführer handelt, der die Gerichtsstandsvereinbarung für die GmbH getroffen hat (vgl. BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris bei Rn. 10).

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus OLG München, 26.09.2017 - 34 AR 140/17
    Kommt hinsichtlich eines Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, etwa weil eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung mit ihm vorliegt, kann dieses Gericht nur bestimmt werden, wenn dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH NJW 1988, 646; BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris).
  • BayObLG, 14.08.2024 - 102 AR 84/24

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Antragsgegner, Gerichtsstandsvereinbarung, …

    Angenommen wurde dies, wenn der durch die Gerichtsstandsklausel nicht gebundene, als Bürge in Anspruch genommene Streitgenosse zugleich gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin ist und also solcher den Vertrag mit der Gerichtsstandsklausel für die Hauptschuldnerin unterzeichnet hat und diese ohnehin im Prozess vertreten muss (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 35;… Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 32 f.;… Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8).
  • BayObLG, 03.07.2024 - 101 AR 86/24

    Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen Bürgen bei prorogiertem ausschließlichen …

    Rn. 34 Zumutbarkeit ist weiter in Fällen bejaht worden, in denen eine über die Bürgschaft hinausgehende enge Verbundenheit zwischen dem durch die Prorogation gebundenen Hauptschuldner und dem nicht gebundenen Bürgen dergestalt bestanden hatte, dass der Bürge zugleich als gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin den die Gerichtsstandklausel enthaltenden Vertrag für diese unterzeichnet hatte und die Hauptschuldnerin ohnehin im Prozess vertrat (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 32 f.;… Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8;… allgemein: BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11;… zur Zumutbarkeit des im Verhältnis zur Gesellschaft prorogierten Gerichts für das als Streitgenossen unter dem Gesichtspunkt des Delikts mitverklagten Vorstandsmitglied: BGH, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8 f.]).
  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Rn. 31 Zumutbarkeit ist in Fällen bejaht worden, in denen eine über die Bürgschaft hinausgehende enge Verbundenheit zwischen dem durch die Prorogation gebundenen Hauptschuldner und dem nicht gebundenen Bürgen dergestalt bestanden hatte, dass der Bürge zugleich als gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin den die Gerichtsstandklausel enthaltenden Vertrag für diese unterzeichnet hatte und die Hauptschuldnerin ohnehin im Prozess vertrat (BayObLG…, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8;… allgemein: BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11;… zur Zumutbarkeit des im Verhältnis zur Gesellschaft prorogierten Gerichts für das als Streitgenossen unter dem Gesichtspunkt des Delikts mitverklagten Vorstandsmitglied: BGH, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8 f.]).
  • BayObLG, 31.07.2025 - 102 AR 76/25

    Selbständiges Beweisverfahren, Antragsgegner, Nachträgliche …

    Rn. 37 (b) Zumutbarkeit ist weiter in Fällen bejaht worden, in denen Hauptschuldner und Bürge als Streitgenossen verklagt wurden, eine über die Bürgschaft hinausgehende enge Verbundenheit zwischen dem durch die Prorogation gebundenen Hauptschuldner und dem nicht gebundenen Bürgen dergestalt bestanden hatte, dass der Bürge zugleich als gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin den die Gerichtsstandklausel enthaltenden Vertrag für diese unterzeichnet hatte und die Hauptschuldnerin ohnehin im Prozess vertrat (BayObLG…, Beschluss vom 14. August 2024, 102 AR 84/24 e, juris Rn. 33;… Beschluss vom 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 35;… Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 32 f.;… Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden könnte (…vgl. BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8), weil der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) zugleich faktischer Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) sei, die die Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert hat, muss nicht vertieft werden.
  • OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18

    Bestimmung eines zuständigen Gericht

    Rn. 9 Da ohne die Gerichtsstandsvereinbarung für beide Antragsgegner ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hätte (anders als im vom Senat entschiedenen Verfahren 34 AR 140/17 v. 26.9.2017), kommt es deshalb auf die Frage, ob es dem Antragsgegner zu 1 als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2 zugemutet werden kann, sich beim mit der Antragsgegnerin zu 2 vereinbarten Gericht verklagen zu lassen, nicht mehr an.
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