Rechtsprechung
| OLG München, 28.06.2017 - 34 AR 64/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37; RVG § 16 Nr. 3a
Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zuständigkeitsbestimmungsantrag zurückgenommen: Keine Kostenentscheidung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung bei Anhängigkeit der Hauptsache
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Verfahrensgang
- AG Laufen - 2 C 735/16
- OLG München, 28.06.2017 - 34 AR 64/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 1024
- MDR 2017, 1270
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG München, 21.03.2014 - 34 AR 256/13
Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung: Nachträgliche …
Auszug aus OLG München, 28.06.2017 - 34 AR 64/17
RVG § 16 Nr. 3a Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten wird (Fortführung von OLG München vom 21.3.2014, 34 AR 256/13).Rn. 4 Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. dazu bereits ausführlich Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13, juris).
Steht jedoch - wie hier - fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. auch Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13 bei juris; OLG Frankfurt am Main vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).
- OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Keine Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung
Auszug aus OLG München, 28.06.2017 - 34 AR 64/17
Steht jedoch - wie hier - fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. auch Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13 bei juris; OLG Frankfurt am Main vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen …
Rn. 47 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, wenn - wie im Streitfall - ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Parteien durch dieselben Rechtsanwälte vertreten werden (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 34 AR 64/17, juris Rn. 4; OLG Hamm…, Beschluss vom 6. August 2019 - 32 SA 42/19, juris Rn. 36;… Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 13.23; weitergehend BayObLG…, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 AR 94/19, juris Rn. 63).Steht jedoch - wie hier - fest, dass keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 34 AR 64/17, juris Rn. 4).
- BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung
Lediglich für die Fälle der zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Anträge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird vertreten, eine Kostengrundentscheidung sei notwendig (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X AZR 578/13, NJW-RR 2014, 248; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11, NJW-RR 2013, 1341, 1342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08, OLGR Karlsruhe 2009, 267 für den Fall der Antragsrücknahme bei laufendem Klageverfahren; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02, BayObLGZ 2002, 151, 153; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, BayObLGZ 1995, 301, 305), wobei dies nach einer differenzierenden Auffassung nur dann gelten soll, wenn es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt oder zu einem, in dem der Rechtsanwalt, der die Bestimmung beantragt, nicht Prozessbevollmächtigter ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017, 34 AR 64/17, NJW-RR 2017, 1024; OLG München, Beschluss vom 21. März 2014, 34 AR 256/13, OLG Report Süd 14/2014; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. März 2011, 11 AR 23/10, zitiert nach juris; jeweils für den Fall der Antragsrücknahme bei bereits anhängigem Hauptverfahren und gleichen Prozessbevollmächtigten;… Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn. 13 Bestimmung des zuständigen Gerichts).
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