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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,15054
VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94 (https://dejure.org/1994,15054)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.11.1994 - 34-VIII-94 (https://dejure.org/1994,15054)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. November 1994 - 34-VIII-94 (https://dejure.org/1994,15054)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94
    Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts, so wie es sich historisch entwickelt hat, gehört vielmehr auch, daß Veränderungen des Gebietszuschnitts wie des Bestandes nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach einer Anhörung der betreffenden Gebietskörperschaft zulässig sind (vgl. BVerfGE 50, 50 f.; 50, 195 [202]; 86, 90 [107]).

    Durch sie erhält der Gesetzgeber die erforderliche umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen rechtlicher und tatsächlicher Art (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]; 86, 90 [108 f.];VerfGH NRW OVGE 26, 271 [274 ff.]; 26, 306 [311 f.]; 30, 306 [307]; Nds. StGH OVGE 29, 504 [506]).

    Die dafür zur Verfügung zu stellende Zeit ist dem Umfang des Neugliederungsvorhabens, dem im Einzelfall maßgeblichen Sachverhalt und dem jeweiligen Verfahrensstadium entsprechend - im Zweifel eher großzügig - zu bemessen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108]).

    Darüber hinaus erfordert die Anhörung der Träger kommunaler Selbstverwaltung, daß diese über den wesentlichen Inhalt eines Neugliederungsvorhabens und die dafür gegebene Begründung informiert werden (vgl. BVerfGE 50, 195 [203]; 86, 90 [107 f.]; VerfGH NRW OVGE 26, 271 [274 f.]; 26, 306 [312]).

    Dieses Verfahren muß überdies die hinreichende Interessenermittlung und -übermittlung an den Gesetzgeber sicherstellen (vgl. BVerfGE 86, 90 [112]).

    Ist der Gesetzgeber im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwägung gehalten, sich aufgrund verläßlicher Quellen ein eigenes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen (vgl. BVerfGE 86, 90 [112]), so muß das von ihm gewählte Anhörungsverfahren die Verläßlichkeit der Informationsgrundlagen auch sicherstellen können.

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Verfassungsmäßigkeit der Kreisreform in Baden-Württemberg - …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94
    Die Auflösung und die einzelnen Neugliederungsmaßnahmen können nicht voneinander isoliert, sondern müssen als Teil einer organisatorischen Gesamtmaßnahme im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 SächsVerf betrachtet werden (vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1 [21]).

    Dabei kann er selbstverständlich auch den beabsichtigten Zuschnitt des künftigen Kreises im Rahmen der Prüfung der Gemeinwohlanforderungen angreifen (vgl. bereits StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1 [21]).

    Wird das Vorhaben bis zu seiner endgültigen Festlegung in wesentlichen Punkten geändert, so muß, auch dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Begründung für das Anhörungsgebot, der Träger kommunaler Selbstverwaltung neuerlich angehört werden (vgl. VerfGH NRW OVGE 26, 286 [289]; 30, 306 [307]; StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1 [20 f.]; DÖV 1975, 500 [501]; BVerfGE 50, 195 [202]).

    Einer erneuten Anhörung bedarf es dann nicht, wenn die vom Gesetzgeber gewählte Neugliederungsalternative bereits zuvor Gegenstand einer Anhörung im Laufe des Neugliederungsverfahrens gewesen ist (vgl. StGH Bad.- Württ. ESVGH 23, 1 [21 f.]).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94
    Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts, so wie es sich historisch entwickelt hat, gehört vielmehr auch, daß Veränderungen des Gebietszuschnitts wie des Bestandes nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach einer Anhörung der betreffenden Gebietskörperschaft zulässig sind (vgl. BVerfGE 50, 50 f.; 50, 195 [202]; 86, 90 [107]).

    Durch sie erhält der Gesetzgeber die erforderliche umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen rechtlicher und tatsächlicher Art (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]; 86, 90 [108 f.];VerfGH NRW OVGE 26, 271 [274 ff.]; 26, 306 [311 f.]; 30, 306 [307]; Nds. StGH OVGE 29, 504 [506]).

    Darüber hinaus erfordert die Anhörung der Träger kommunaler Selbstverwaltung, daß diese über den wesentlichen Inhalt eines Neugliederungsvorhabens und die dafür gegebene Begründung informiert werden (vgl. BVerfGE 50, 195 [203]; 86, 90 [107 f.]; VerfGH NRW OVGE 26, 271 [274 f.]; 26, 306 [312]).

    Wird das Vorhaben bis zu seiner endgültigen Festlegung in wesentlichen Punkten geändert, so muß, auch dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Begründung für das Anhörungsgebot, der Träger kommunaler Selbstverwaltung neuerlich angehört werden (vgl. VerfGH NRW OVGE 26, 286 [289]; 30, 306 [307]; StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1 [20 f.]; DÖV 1975, 500 [501]; BVerfGE 50, 195 [202]).

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 4-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94
    In diesen Fällen muß der Gesetzgeber das Anhörungsverfahren wiederholen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil v. 23. Juni 1994, Vf. 4-VIII-94, S.23 f.).

    Die vom Innenausschuß im Anschluß an die Entscheidungen vom 15./16. Januar 1993 durchgeführte Anhörung entsprach - davon geht auch die Staatsregierung aus (vgl. Schriftsatz des Staatsministers der Justiz vom 6. September 1994 S. 12) - in ihrer Durchführung nicht den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, da es jedenfalls an der erforderlichen Begründung für die Neukonzeption fehlte (vgl. die Urteile des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 23. Juni 1994, Vf. 22-VIII-93 S. 15 ff.; Vf. 4-VIII-94, S. 23 ff.).

  • StGH Baden-Württemberg, 25.04.1975 - GR 6/74

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94
    Wird das Vorhaben bis zu seiner endgültigen Festlegung in wesentlichen Punkten geändert, so muß, auch dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Begründung für das Anhörungsgebot, der Träger kommunaler Selbstverwaltung neuerlich angehört werden (vgl. VerfGH NRW OVGE 26, 286 [289]; 30, 306 [307]; StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1 [20 f.]; DÖV 1975, 500 [501]; BVerfGE 50, 195 [202]).
  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94
    Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts, so wie es sich historisch entwickelt hat, gehört vielmehr auch, daß Veränderungen des Gebietszuschnitts wie des Bestandes nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach einer Anhörung der betreffenden Gebietskörperschaft zulässig sind (vgl. BVerfGE 50, 50 f.; 50, 195 [202]; 86, 90 [107]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.12.1970 - VGH 4/70

    Verletzung des Selbstverwaltungsrechts verbandsangehöriger Gemeinden durch …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 34-VIII-94
    Zwar hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14.12.1970 (DVBl 1971, 497 [498]) aufgelösten Landkreisen die Befugnis abgesprochen, einen bestimmenden Einfluß auf die Neuordnung ihrer Gebiete für die Zeit nach der Auflösung zu nehmen und ihnen, auf diese Feststellung gestützt, für eine entsprechende Rüge die Antragsbefugnis in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren verwehrt.
  • VerfGH Sachsen, 13.12.1996 - 21-VIII-95
    Die Beteiligung der von der Bestands- oder Gebietsänderung betroffenen Landkreise dient, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (SächsVerfGH, Urteil vom 23. Juni 1994, Vf. 22-VIII-93; Urteil vom 10. November 1994, Vf. 34-VIII-94), dazu, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und die kommunale Gebietskörperschaft in die Lage zu versetzen, ihre Sicht des Wohls der Allgemeinheit in einer für den Bestand der Gebietskörperschaft entscheidenden Frage zur Geltung zu bringen.
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