Rechtsprechung
| AG Leipzig, 16.03.2017 - 341 F 337/17 |
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 16.03.2017 - 341 F 337/17
- OLG Dresden, 02.06.2017 - 22 UF 308/17
- VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 02.06.2017 - 22 UF 308/17 Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1., S. U., wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 16.03.2017, Az.: 341 F 337/17, im Tenor zu Ziffer 1. teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig hat im Rahmen eines Verfahrens zur familiengerichtlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 1 S. 2 TSG zu den - von der weiteren Beteiligten zu 1. als Mutter des betroffenen Kindes gestellten - Anträgen nach §§ 1, 8 TSG von Amts wegen zwei Verfahren zur Überprüfung der elterlichen Sorge der Kindesmutter eingeleitet (Verfahren der einstweiligen Anordnung, Az.: 341 F 337/17, Hauptsacheverfahren, Az.: 341 F 338/17) und der weiteren Beteiligten zu 1. im Rahmen des hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahrens nach Anhörung der Beteiligten im Termin vom 06.03.2017 die elterliche Sorge in vollem Umfang entzogen.
Im Beschluss vom 31.01.2017 hat das Amtsgericht abschließend informatorisch darauf hingewiesen, dass es - am selben Tag - von Amts wegen zwei Verfahren zur Überprüfung der elterlichen Sorge der Kindesmutter eingeleitet habe, welche unter den Aktenzeichen 341 F 337/17 (Verfahren elterliche Sorge einstweiliger Anordnung) und 341 F 338/17 (elterliche Sorge Hauptsache) geführt würden.
- VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17 Mit ihrer am 30. Juni 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 16. März 2017 (341 F 337/17) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juni 2017 (22 UF 308/17).
Nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung entzog das Amtsgericht Leipzig mit dem hier verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 16. März 2017 der Beschwerdeführerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung die gesamte elterliche Sorge und übertrug diese auf einen Vormund (341 F 337/17).
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