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Rechtsprechung
   EuG, 03.07.2020 - T-347/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23109
EuG, 03.07.2020 - T-347/19 (https://dejure.org/2020,23109)
EuG, Entscheidung vom 03.07.2020 - T-347/19 (https://dejure.org/2020,23109)
EuG, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - T-347/19 (https://dejure.org/2020,23109)
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches …

    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Danilo Poggiolini die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T-347/19 und T-348/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:303), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters des Referats "Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder" der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung des von ihm bezogenen Ruhegehalts im Anschluss an das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 (im Folgenden: streitige Mitteilung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

    Rn. 12 Am 20. Januar 2020 beschloss das Gericht, die Prüfung der von Herrn Poggiolini erhobenen Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-348/19 in das Register eingetragen worden war, mit der Prüfung der Klage zu verbinden, die unter dem Aktenzeichen T-347/19 in das Register eingetragen und von einem anderen Kläger erhoben worden war, der ebenfalls ein ehemaliges Mitglied des Parlaments ist.

    Rn. 55 Folglich ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit mit ihm der erste Antrag des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-348/19 auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung zurückgewiesen wurde.

    Rn. 56 Daraus folgt auch, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, soweit mit ihm der zweite Antrag des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-348/19 auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung zurückgewiesen wurde, da die Zurückweisung dieses Antrags ausschließlich auf die Unzulässigkeit seines ersten Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung gestützt ist.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T-347/19 und T-348/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:303), wird aufgehoben, soweit damit die Anträge von Herrn Danilo Poggiolini in der Rechtssache T-348/19 auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters des Referats "Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder" der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung des vom Rechtsmittelführer bezogenen Ruhegehalts im Anschluss an das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 und der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Europäischen Parlaments zurückgewiesen wurden..

    Die vom Europäischen Parlament in der Rechtssache T-348/19 vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen..

    Die Rechtssache T-348/19 wird zur Entscheidung über die in dieser Rechtssache von Herrn Danilo Poggiolini gestellten Anträge auf Nichtigerklärung dieser Mitteilung und dieser Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen..

  • EuGH, 19.09.2024 - C-391/21

    Falqui/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches Statut …

    Rn. 20 Am 10. Juni 2019 erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht eine unter dem Aktenzeichen T-347/19 eingetragene Nichtigkeitsklage gegen die Mitteilung vom 11. April 2019.

    Diese Klage wurde mit Beschluss vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T-347/19 und T-348/19, EU:T:2020:303), als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    Erst am 29. August 2019, als das Parlament seine Unzulässigkeitseinrede gegen die in der Rechtssache T-347/19 erhobene Klage einreichte, erfuhr der Rechtsmittelführer vom streitigen Beschluss.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des …

    - den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T-347/19 und T-348/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:303), soweit er die Klage von Herrn Danilo Poggiolini betrifft, aufzuheben;.

    {FN:2} T-347/19 und T-348/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:303.

  • OLG Stuttgart, 04.03.2020 - 4 U 526/19

    Dieselabgasskandal: Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den …

    v. 27.05.2019, 7 U 335/18, BeckRS 2019, 14991; OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2019, 12 U 1044/19, BeckRS 2019, 32689; Urt. v. 25.10.2019, 3 U 348/19, BeckRS 2019, 31003; Urt. v. 04.07.2019, 1 U 240/19, BeckRS 2019, 21289; OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019, 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405; OLG München, Urt. v. 20.01.2020, 21 U 5072/19, BeckRS 2020, 197; Urt. v. 16.12.2019, 21 U 2850/19, BeckRS 2019, 34379; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.11.2019, 117 U 313/18, BeckRS 2019, 30840; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des …

    {FN:5} Neben dem vorliegenden Rechtsmittel wird zeitgleich das Rechtsmittel eines anderen ehemaligen Europaabgeordneten (Rechtssache Poggiolini/Parlament [C-408/20 P]) gegen den Beschluss vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T-347/19 und T-348/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:303), behandelt.
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