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   LG Stuttgart, 15.03.2016 - 35 O 22/15   

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https://dejure.org/2016,54342
LG Stuttgart, 15.03.2016 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2016,54342)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2016 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2016,54342)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15. März 2016 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2016,54342)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t , dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 100 Tage (einhundert Tage) herabgesetzt wird.

    Die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstands der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (35 O 22/15 KfH) wird.

    - der sofortigen Beschwerde des Betroffenen vom 29. März 2016 (GA 228 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH - GA 172 ff.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt,.

    - den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 (35 O 22/15 KfH) dahingehend ergänzt, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen hat.

    Die Beschwerde gegen die Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 0 22/15 KfH), dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen habe, ergebe sich aus dem vorstehenden Vorbringen sowie aus der Begründetheit der gegen die Ablehnung des Antrags derzeit beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Beschwerde.

    Durch Beschluss vom 28. Dezember 2016 hat das Landgericht der Beschwerde des Betroffenen vom 23. Dezember 2016 gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

    Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 22/15 KfH) vom 15. März 2016 ist zulässig.

    Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) ist in Teilen schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.

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   LG Stuttgart, 18.08.2015 - 35 O 22/15   

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https://dejure.org/2015,66487
LG Stuttgart, 18.08.2015 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2015,66487)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2015 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2015,66487)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. August 2015 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2015,66487)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Das Landgericht setzte durch - mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Beschluss vom 18. August 2015 - 35 O 22/15 KfH - gegen die AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, wegen Verstößen gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250 EUR einen Tag Ordnungshaft fest.

    a) Durch Schriftsatz vom 14. März 2016 stellte der Beschwerdeführer einen auf § 765a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EGStGB gestützten Vollstreckungsschutzantrag gegen die Vollziehung der Ordnungshaft, den das Landgericht durch - mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen - Beschluss vom 15. März 2016 - 35 O 22/15 KfH - als unbegründet zurückwies.

  • BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Die Vollstreckung der Ordnungshaft gemäß dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 35 O 22/15 KfH - in der geänderten Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 - wird für die Dauer von drei Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt.

    Die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2017 - 35 O 22/15 KfH - erfolgte Ladung zum Antritt der Ordnungshaft spätestens am 15. Februar 2017 wird aufgehoben.

    Das Landgericht Stuttgart setzte durch - mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Beschluss vom 18. August 2015 - 35 O 22/15 KfH - wegen Verstößen gegen ein durch einstweilige Verfügung vom 4. März 2015 tituliertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot gegen die Vollstreckungsschuldnerin, eine Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG), ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je 250 EUR einen Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstand der AG, fest.

    Durch Schriftsatz vom 14. März 2016 stellte der Antragsteller einen auf § 765a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EGStGB gestützten Vollstreckungsschutzantrag gegen die Vollziehung der Ordnungshaft, den das Landgericht durch - mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen - Beschluss vom 15. März 2016 - 35 O 22/15 KfH - als unbegründet zurückwies.

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   LG Stuttgart, 08.12.2016 - 35 O 22/15   

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https://dejure.org/2016,54339
LG Stuttgart, 08.12.2016 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2016,54339)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2016 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2016,54339)
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   LG Stuttgart, 30.01.2017 - 35 O 22/15   

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https://dejure.org/2017,3324
LG Stuttgart, 30.01.2017 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2017,3324)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2017 - 35 O 22/15 (https://dejure.org/2017,3324)
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