Rechtsprechung
| VG Berlin, 24.05.2006 - 35 A 243.05 |
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.05.2006 - 35 A 243.05
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 S 33.06
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 26.04.2007 - 35 A 426.04
Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs in § 54 Nr. 5a AufenthG 2004
Rn. 8 Unter Berufung auf die o.g. Veranstaltung der AQIDA am 27. Oktober 2002 in der Technischen Universität Berlin mit einem HuT-Mitglied als Referenten und die damit aufgezeigte Verbindung der Hochschulgruppe AQIDA zur - im Januar 2003 - verbotenen HuT strich der Präsident der Technischen Universität Berlin die Vereinigung AQIDA am 20. Januar 2003 aus dem Register der Vereinigungen an der Technischen Universität (Bd. II, Bl. 29 f. der Akte VG 35 A 243.05).Rn. 14 Der Polizeipräsident in Frankfurt am Main teilte unter dem 17. Februar 2003 mit, dass der Kläger mutmaßlicher Anschlussinhaber eines Mobilfunktelefons sei, dessen Nutzer Kontaktperson der hochrangigen HuT-Mitglieder F. (Koordinator X-Region), N. (Vertriebsleiter) und M. (Leiter HuT Berlin) sei (Vermerk der Senatsverwaltung für Inneres, Abteilung Verfassungsschutz, vom 31. Januar 2005, VG 35 A 243.05, Bd. I, S. 112 f.).
Die Kammer hat daraufhin nach mündlicher Verhandlung vom 26. April 2006 mit Beschluss vom 24. Mai 2006 (VG 35 A 243.05) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten (2 Bände), die Ausländerakte des Klägers (einschließlich Sonderheft "Sicherheitsrelevante Erkenntnisse"), die Akten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 35 A 243.05 / OVG 3 S 33.06 [2 Bände und Ordner mit Anlagen zu den Schriftsätzen des Antragsgegners] sowie VG 35 A 220.07 / OVG 3 S 36.07), die Akten des Asylverfahrens (VG 34 X 34.07 und 35.07) einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie die Verfahrensakten des Bruders des Klägers (VG 35 A 203.04 und 204.04) nebst Ausländerakte und die Akte des Verfahrens zum Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gegen mutmaßliche Mitglieder der HuT (VG 22 A 108.03 / OVG 5 A 10.03) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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