Rechtsprechung
| AG Oranienburg, 16.12.2009 - 35 F 126/07 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen …
Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2016 verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu zahlen.Ferner wird festgestellt, dass der Antragsteller in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - ab dem 1. September 2016 der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Rn. 3 In dem auf den Scheidungsantrag des Ehemannes vom 25.4.2007 eingeleiteten, seit dem 13.7.2007 rechtshängigen Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg - 35 F 126/07 - machte die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der notariellen Vereinbarung von 1981 geltend und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Mit Beschluss vom 14.5.2014 regelte das Amtsgericht Oranienburg 35 F 126/07 dann den Versorgungsausgleich dahingehend, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 10, 9327 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde.
Der Antragsteller nahm seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten erfolgreich auf Schadensersatz bzw. Feststellung, den künftigen Schaden infolge der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg 35 F 126/07 - in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vom 16.12.2009 zu zahlen, in Anspruch.
Rn. 11 Der Antragsteller hat mit Antrag vom 18.7.2014 das hiesige Verfahren eingeleitet und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 35 F 126/07 - dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab dem 1.8.2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Rn. 14 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.122009 - 35 F 126/07 - die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1.8.2014 auf Null abzuändern.
Rn. 21 den Antragsteller unter Abänderung des Urteils des Familiengerichts Oranienburg vom 16.12.2009 - 35 F 126/07 - zu verpflichten, an sie ab September 2016 einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 489 EUR zu zahlen, davon 389 EUR Elementarunterhalt und 100 EUR Vorsorgeunterhalt, sowie für den Zeitraum April 2014 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 700 EUR zu zahlen, wovon 567 EUR auf den Elementarunterhalt und 133 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 572 EUR ab dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1.4.2014 bis einschließlich 1.8.2016 und auf jeweils 361 EUR im Monat ab dem 1.9.2016 fortlaufend ab jeden Ersten eines Monats bis 1.1.2017 zu zahlen.
Rn. 30 Mit Beschluss vom 16.5.2017 hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 - 35 F 126/07 - an die Antragsgegnerin für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2015 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 524 EUR als Elementarunterhalt und für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 421 EUR Euro als Elementarunterhalt jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Rn. 34 1. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 - 35 F 126/07 - die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1.8.2014 auf null Euro abzuändern sowie.
Rn. 38 Nachdem die Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 35 F 126/07 - ab dem 1.1.2019 verzichtet hat, beantragt sie im Wege der Anschlussbeschwerde,.
Rn. 45 Die Akten des Amtsgerichts Oranienburg 35 F 126/07 (OLG Brandenburg 9 UF 133/14) und des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 138 F 22941/10 (KG 17 UF 107/11) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Antragsgegnerin kann auch die Abänderung des durch das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 16.122009 - 35 F 126/07 - titulierten Unterhalts ab dem 1.4.2014 begehren, denn mit Schreiben vom 4.4.2014 ist der Antragsteller zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert und zugleich ist unter Angabe der Renteneinkünfte der Antragsgegnerin angekündigt worden, dass ein sich aus der Auskunft ergebender höherer Unterhalt ab April 2014 geltend gemacht wird.
- KG, 28.06.2022 - 13 UF 124/17
Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen …
Soweit der Senat über die Beschwerden der Beteiligten nicht bereits mit am 12. April 2019 verkündeten Beschluss im Tenor zu Ziffer I. 2. (Entfallen der Zahlungsverpflichtung des Antragstellers ab 1. September 2016) und zu Ziffer II. (Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin) entschieden hat, wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 16. Mai 2017 - 158 F 58/17 - auf die Beschwerde des Antragstellers dahingehend geändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - auch ab dem 1. August 2014 bis zum 31. August 2016 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet und der Widerantrag der Antragsgegnerin vollumfänglich zurückgewiesen wird.Rn. 8 Die Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 -, rechtskräftig seit dem 7. April 2010, geschieden.
Rn. 14 Das Amtsgericht Oranienburg ging in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 - 35 F 126/07 - ferner davon aus, dass auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht wirksam ausgeschlossen sei.
Rn. 22 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. August 2014 auf Null abzuändern.
Rn. 26 den Antragsteller unter Abänderung des Urteils des Familiengerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - zu verpflichten, an sie ab September 2016 einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 489 EUR zu zahlen, davon 389 EUR Elementarunterhalt und 100 EUR Vorsorgeunterhalt, sowie für den Zeitraum April 2014 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 700 EUR zu zahlen, wovon 567 EUR auf den Elementarunterhalt und 133 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 572 EUR ab dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1. April 2014 bis einschließlich 1. August 2016 und auf jeweils 361 EUR im Monat ab dem 1. September 2016 fortlaufend ab jeden Ersten eines Monats bis 1. Januar 2017.
Rn. 29 Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 hat das Amtsgericht Kreuzberg den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - an die Antragsgegnerin für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2015 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 524 EUR als Elementarunterhalt und für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 421 EUR Euro als Elementarunterhalt jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Rn. 32 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. August 2014 auf null Euro abzuändern sowie den Widerantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Rn. 36 Nachdem sie auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 35 F 126/07 - ab dem 1. Januar 2019 verzichtet hat, hat sie außerdem im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt,.
Rn. 47 Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - ab dem 1. September 2016 der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet (s. Tenor zu Ziffer I. 2 des Senatsbeschlusses) und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde (s. Tenor zu Ziffer II. des Senatsbeschlusses).
Es bleibt daher nur noch über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden soweit er die Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf Null bereits ab dem 1. August 2014 sowie die vollständige Zurückweisung des Widerantrags der Antragsgegnerin begehrt, mit welchem sie eine über die ihr mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - hinausgehende Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ab dem 1. April 2014 geltend macht.
Sein Antrag auf Abänderung der mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin ist vollumfänglich begründet.
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| AG Oranienburg, 14.05.2014 - 35 F 126/07 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss; …
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.05.2014 (Az. 35 F 126/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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