Rechtsprechung
| EuGH - 355/79 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Mignot / Kommission
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1985 - 89/84
Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays, …
In ähnlicher Weise enthalten die Etikettierungsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 355/79 des Rates (…ABl. L 54, S. 99) allgemeine Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste.Diese Entscheidung bezog sich insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/79, wonach "die Verwendung der Behältnisse... von noch festzulegenden Bedingungen abhängig gemacht werden [kann], durch die insbesondere ... b) die Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs der Erzeugnisse sichergestellt werden soll".
Ausgehend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 355/79 muß ein Etikett mit der Angabe "Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" als angemessen angesehen werden, um dem Verbraucher mitzuteilen, daß es sich bei den Weinen um einen Verschnitt handelt.
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 355/79 mußte die Etikettierung deshalb die Angabe "Tafelwein" enthalten.
Die Bezeichnungen "vin rosé DPCE" und "vin rouge DPCE" sind mit der Verordnung Nr. 355/79 nicht vereinbar.
Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 355/79 kann die Etikettierung durch die Angabe ergänzt werden, daß es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt.
Es verstößt gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates, einen solchen Wein unter den Bezeichnungen ,vin rouge DPCE' oder ,vin rosé DPCE' zu verkaufen.
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1986 - 234/85
Strafverfahren gegen Franz Keller. - Gültigkeit von Verordnungen des Rates und …
Im einzelnen handelt es sich um Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (…ABl. L 54, S. 99) und um Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen hierzu (…ABl. L 106, S. 1).Die Verordnung Nr. 355/79 legt in Artikel 2 Absatz 1 fest, welche Angaben das Etikett eines Tafelweins enthalten muß; in Absatz 2 führt sie dann eine Reihe von Angaben auf, die auf dem Etikett wahlweise hinzugefügt werden können, dazu gehören unter anderem nach Buchstabe h.
"Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 dürfen je nach Fall die Begriffe.
Im übrigen verfolgt die angefochtene Regelung zwei Ziele, die für sie kennzeichnend sind und die man auch als "dem öffentlichen Wohl dienend" qualifizieren kann: die Festlegung von Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung, die "eine so zutreffende und genaue Unterrichtung ... [ermöglichen], wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen" (2. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79).
Selbstverständlich dient eine "bestmögliche Unterrichtung" (3. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79), die "im Rah- 5 - In der 38. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 337/79 wird zunächst festgestellt, daß für die Wcinbaucrzeugnisse, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, vorzusehen ist, daß sie mit einem Begleitdokument versehen sein müssen; in derselben Begründungserwägung heißt es dann weiter, daß desgleichen Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisse zu erlassen sind.
Dies gilt auch für Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 355/79 des Rates, der wahlweise zu verwendende Hinweise auf die Art der Erzeugnisses nur zuläßt, sofern für diese Angaben Durchführungsbestimmungen der Kommission - oder wenn diese fehlen - der Mitgliedstaaten gelten.
Somit hat die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 und des Artikels 13 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 in Frage stellen könnte.
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