Rechtsprechung
AG Stuttgart, 24.05.2011 - 37 C 5827/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Überbelegung der Wohnung; Vertragswidrigkeit der Überbelegung einer Wohnung durch die Geburt von Kindern
- mietrechtsiegen.de
Wohnraummietvertrag - Kündigung einer mit acht Personen belegten Wohnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Überbelegung der Wohnung; Vertragswidrigkeit der Überbelegung einer Wohnung durch die Geburt von Kindern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Acht Personen in einer 64 qm Mietwohnung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Acht Personen sind für eine 64 m²-Wohnung zuviel!
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Kündigung bei schadensteigender Überbelegung
- der-rechthaber.de (Kurzinformation)
Acht Personen auf 64 qm - zuviel
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wie die Ölsardinen: Acht Personen auf 64m²
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Kein vertragswidriger Gebrauch bei bloßer Überbelegung
Auszug aus AG Stuttgart, 24.05.2011 - 37 C 5827/10
Eine Überbelegung ist auch dann vertragswidrig, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt wird (vgl. BGH WuM 1993, S. 529). - OLG Hamm, 06.10.1982 - 4 REMiet 13/81
Anforderungen an die Substantiierung des Rechts eines Vermieters zur Kündigung …
Auszug aus AG Stuttgart, 24.05.2011 - 37 C 5827/10
Hinzutreten müssen noch andere Umstände, wie zum Beispiel das verstärkte Abnutzen oder eine Beschädigung der Wohnung, Störungen der übrigen Hausmitbewohner, etc. (vgl. hierzu OLG Hamm, WuM 1982, S. 323).
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 06.03.2014 - 23 C 226/13
Untervermietung: Versagung bei Überbelegung
So ging etwa das AG Stuttgart (Urteil v. 24.5.2011, Az.: 37 C 5827/10 = WuM 2012, S. 150 ff.) im Falle einer 3-Zimmerwohnung mit 64, 3 m² für zwei Erwachsene mit sechs unter 12-jährigen Kindern über die oben genannte "Faustregel" hinweg, nach der 60 m² grundsätzlich ausgereicht hätten.