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   LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14   

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LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14 (https://dejure.org/2015,10404)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2015 - 37 O 24/14 (https://dejure.org/2015,10404)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - 37 O 24/14 (https://dejure.org/2015,10404)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dexia siegt im Streit um Darlehen mit Wechselkurskoppelung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Ferner habe die Beklagte über den negativen Marktwert wegen des damit verbundenen Interessenskonflikts der Bank aufklären müssen; die Entscheidung des BGH zu CMS Spread Ladder Swaps (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949) sei auf das streitgegenständliche Produkt ohne Weiteres übertragbar.

    Über ihre Marge müsse sie die Klägerin nicht aufklären; insoweit sei die Entscheidung des BGH zu CMS Spread Ladder Swaps (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949) auf den hiesigen Fall, in dem die Zinsformel leicht verständlich sei, nicht übertragbar.

    Abgesehen davon, dass es einen anfänglichen negativen Marktwert eines Darlehensvertrages nicht gibt sondern allenfalls eine Marge, war die Beklagte nicht gehalten über diese aufzuklären (BGH, XI ZR 33/10 und XI ZR 316/13, dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 08/2015 vom 20. Januar 2015).

    Eine Aufklärungspflicht hat er auch nur bei Abschluss eines Swapvertrages angenommen (BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof eine Aufklärung über den negativen Marktwert eines Swapvertrages auch nur dann für notwendig erachtet, wenn es sich um ein komplex und zum Nachteil des Kunden strukturierten Produkt handelt (BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949).

    Soweit sich die Klägerin diesbezüglich auf die so genannte Swap-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht (XI ZR 33/10), kann sie hieraus für den vorliegenden Fall nichts Günstiges herleiten.

  • BGH, 20.01.2015 - XI ZR 316/13

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Abgesehen davon, dass es einen anfänglichen negativen Marktwert eines Darlehensvertrages nicht gibt sondern allenfalls eine Marge, war die Beklagte nicht gehalten über diese aufzuklären (BGH, XI ZR 33/10 und XI ZR 316/13, dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 08/2015 vom 20. Januar 2015).

    Bei einer nicht nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigende Struktur der Zahlungsverpflichtung des Kunden hat er dagegen die Aufklärung über einen anfänglichen negativem Marktwert nicht verlangt und dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausweislich der dazu bisher vorliegenden Presseerklärung (nochmals) ausdrücklich verneint (vgl. dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 08/2015 vom 20. Januar 2015 zum Urteil vom selben Tage zu Az. XI ZR 316/13, welches zum hiesigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht in abgefasster Form vorlag).

    Soweit dieser eine mögliche variable Komponente enthält, führt dies nicht zur direkten oder auch nur analogen Anwendung der Grundsätze aus der streitgegenständlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so dass es nicht weiter darauf ankommt, ob diese Grundsätze überhaupt nur bei Vereinbarung einer komplexen Formel zur Berechnung der variablen Verpflichtung des Swapvertrages gelten (offen gelassen in BGH XI ZR 316/13).

  • BGH, 09.02.1993 - XI ZR 88/92

    Zinsen von Verzugszinsen als Schadensersatz - Verzugsschaden der Bank

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Zwar steht § 289 Satz 1 BGB einer Verzinsung von Vertragszinsen nicht entgegen, da dieser nur die gesetzlichen Verzugszinsen betrifft und gemäß § 289 Satz 2 BGB die Geltendmachung des Verzugsschadens ausdrücklich nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 09.02.1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260).

    Insoweit ist "davon auszugehen, dass ein Kreditinstitut einen ihm vorenthaltenen Geldbetrag im Rahmen seines Geschäftsbetriebs gewinnbringend durch Abschluss neuer Kreditverträge mit anderen Kreditnehmern zu den im fraglichen Zeitraum banküblichen Zinssätzen genutzt hätte", so dass die nach dem gewöhnlichen Verlauf mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Zinsen, § 252 Satz 2 Var. 1 BGB, zu ersetzen sind (BGH a. a. O., NJW 1993, 1260, 1261 m. w. Nachw.).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Eine Aufklärung über die Risiken aus der Verwendung der kreditierten Mittel (Risiken der Kreditgewährung), mithin aus dem finanzierten Geschäft, schuldet die Bank regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 16. Mai.2006 - XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099, Tz. 41).
  • BGH, 09.02.2010 - XI ZR 140/09

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Insofern ist zudem auf die Gesamtschau der Präsentationen abzustellen und nicht nur die einzelne grafische Darstellung zur Zinsentwicklung auf S. 19 der Präsentation vom 26. April 2007 (Anlage B6 und Anlagenkonvolut K2) zur Beurteilung heranzuziehen, wie auch die Rechtsprechung zur Anlageberatung stets die Gesamtschau eines Prospektes bezüglich der Risikoaufklärung bewertet und nicht einzelne Passagen unabhängig von ihrem weiteren Zusammenhang (BGH, Urteil vom 09. Februar 2010, XI ZR 140/09, Rz. 7 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Zwischen den Parteien ist kein Anlageberatungsvertrag mit den aus der BOND-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 83, 122 ff) resultierenden Pflichten zur anleger- und anlagegerechten Beratung zu Stande gekommen.
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Ein Vertrag wird demnach nicht sittenwidrig, wenn erst nachträglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht (BGH, Urteil vom 20.09.1993 - II ZR 104/92, NJW 1993, 3193).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11

    Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    58 Für das auffällige Missverhältnis ist abzustellen auf den objektiven Wert der auszutauschenden Leistungen (Ellenberger in Palandt: BGB, 73. Aufl. 2014, § 138, Rdnr. 66), wobei Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts maßgeblich und nachträgliche Veränderungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, Tz. 15).
  • BGH, 03.06.2014 - XI ZR 147/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Die Entscheidung des BGH zum unvermeidbaren Rechtsirrtum über die Aufklärungspflichtigkeit von Innenprovisionen (BGH, Urteil vom 03.06.2014 - XI ZR 147/12, Tz. 24 ff.) sei auf die hiesige Konstellation übertragbar.
  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Auszug aus LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14
    Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder Person sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 14.12.1960 - V ZR 40/60, NJW 1961, 772, 775; Urteil vom 22.09.1983 - VII ZR 43/83, NJW 1984, 230, 231).
  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen fehlender Eintragung des Unternehmers in

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

  • OLG Köln, 13.08.2014 - 13 U 128/13

    Schadensersatzansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen des

  • BGH, 28.02.1956 - I ZR 84/54

    Wirkungskreis juristischer Personen des öffentlichen Rechts

  • LG Köln, 12.03.2013 - 21 O 472/11

    Schadensersatz einer Kommune aus Verletzung der Anlageberatungspflicht im

  • BGH, 15.07.1969 - NotZ 3/69

    Beiträge zur Notarkammer

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16

    Pflichten der darlehensgebenden Bank bei Abschluss eines

    Dabei wird der Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags dann angenommen, wenn entweder der Kunde die Bank in Bezug auf eine Finanzierung um Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung, bittet und die Bank dem nachkommt oder die Bank von sich aus einen Rat erteilt (Buck-Heeb, Kreditberatung, Finanzierungsberatung, BKR 2014, 221, 228; vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.02.2015, 37 O 24/14, juris Rz. 89 = Städte- und Gemeinderat 2015 Nr. 4, 31).

    Da aber die Parteien keinen gesonderten Swapver-trag, sondern einen einheitlichen Darlehensvertrag geschlossen haben, bei dem lediglich die Gegenleistung in Form eines variablen Zinssatzes für die Darlehensüberlassung und die damit verbundenen, vor dem Zinsanpassungstermin an die Klägerin zu leistenden Zahlungen, von einem spekulativen Element abhängig gemacht worden sind, das Teil des Finanzierungskonzepts ist, handelt es sich nicht um einen Anlageberatungsvertrag im eigentlichen Sinn (LG Berlin, Urt. v. 19.02.2015, 37 O 24/14, juris Rz. 85 = Städte- und Gemeinderat 2015 Nr. 4, 31).

  • KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15

    Bankkreditvertrag einer Gemeinde: Sittenwidrigkeit bei Vereinbarung eines

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 24/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.02.2015, Az. 37 O 24/14, wird aufgehoben.

  • LG Kleve, 16.02.2016 - 4 O 401/13

    Darlehen; Schweizer Franken; variabler Zins, Wechselkurs; Devisenkurs; Swap;

    Die massive und dauerhafte Aufwertung des Schweizer Frankens war ein unvorhersehbarer Umstand im Rahmen der besonderen Umstände der Finanzmarktkrise (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 37 O 24/14, Juris-Rn. 58).

    Eine Kreditaufnahme ist keine Kapitalanlage (so auch LG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 37 O 24/14, Juris-Rn. 87).

    Eine entsprechende Aufklärung hätte der Klägerin keinen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn gebracht, da es sich um ein bloßes finanzmathematisches Berechnungsmodell handelt (so auch LG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 37 O 24/14, Juris-Rn. 73).

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