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   LG München I, 09.12.2019 - 39 O 553/19   

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https://dejure.org/2019,50379
LG München I, 09.12.2019 - 39 O 553/19 (https://dejure.org/2019,50379)
LG München I, Entscheidung vom 09.12.2019 - 39 O 553/19 (https://dejure.org/2019,50379)
LG München I, Entscheidung vom 09. Dezember 2019 - 39 O 553/19 (https://dejure.org/2019,50379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2; HCVO Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Art. 12 Buchst. b
    Unzulässige Werbung für Lebensmittel zur Unterstützung der Gewichtsreduktion

  • rewis.io

    Unzulässige Werbung für Lebensmittel zur Unterstützung der Gewichtsreduktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO wenn Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 47/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von Erfahrungsberichten für ein

    Auszug aus LG München I, 09.12.2019 - 39 O 553/19
    Auch wenn bestimmte Abnehmerfolge nicht direkt versprochen werden, sondern nur anhand von Beispielen geschildert wird, wie viel andere Personen an Gewicht verloren haben, wird dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig suggeriert, dass entsprechende, oder zumindest ähnliche Erfolge auch bei ihm erzielbar sind (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 213).
  • LG München I, 21.09.2022 - 37 O 13768/21

    Unzulässige Werbung für ein gewichtsreduzierendes Lebensmittel

    Dass der Klägerin eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auch auf dem hier relevanten Markt für den Vertrieb von Lebensmitteln vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, steht zur Überzeugung der Kammer mit Blick auf die Mitgliedschaft der im Bereich des Lebensmitteleinzelhandel tätigen Unternehmen Lidl, Norma, die Vitalia GmbH, EDEKA e.V. sowie Tchibo fest (i.E. ebenso LG München I, Urt. v. 09.12.2019, Az. 39 O 553/19 = GRUR-RS 2019, 36705).
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