Rechtsprechung
| LG Düsseldorf, 18.06.2020 - O 39/19 |
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 18.06.2020 - O 39/19
- LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4c O 39/19
- OLG Düsseldorf, 11.11.2021 - 15 U 25/20
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
Cairo Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
Rn. 22 In diesem Sinne übte die AGCOM ihre Zuständigkeit aus, indem sie erstens den Beschluss Nr. 39/19/CONS, mit dem sie einen neuen nationalen Frequenzzuteilungsplan für das digitale terrestrische Fernsehen{FN-VERWEIS:15} ausarbeitete, zweitens den Beschluss Nr. 129/19/CONS, mit dem sie zum einen die Umwandlungskriterien{FN-VERWEIS:16} festlegte und zum anderen die Zuteilung der Rechte zur Nutzung der der zusätzlichen Übertragungskapazität vorsah, sowie drittens den Beschluss Nr. 562/20/CONS erließ, mit dem diese Behörde die Modalitäten des Verfahrens zur entgeltlichen Zuteilung der Rechte zur Nutzung der zusätzlichen Übertragungskapazität (im Folgenden: Vergabeverfahren) festlegte - eines Verfahrens, das schließlich mit dem Beschluss Nr. 564/20/CONS eingeleitet wurde.Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899 sowie die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes, dahin auszulegen, dass es einem System wie dem durch die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter und 1032 des Gesetzes Nr. 205/2017) sowie die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM und die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Nutzungsrechte für die Frequenzen des digitalen Fernsehdienstes eingeführten entgegensteht, das für die Zwecke der Umwandlung "der Frequenznutzungsrechte" in "Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität" keine Eins-zu-eins-Umwandlung anordnet, sondern einen Teil der Kapazität einem kostenpflichtigen Verfahren vorbehält, wodurch dem Betreiber weitere Kosten entstehen, um sich die Wahrung der im Lauf der Zeit rechtmäßig erworbenen Rechte zu sichern?.
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899, die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, einem System wie dem durch die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter und 1032 des Gesetzes Nr. 205/2017) und durch die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte für den digitalen Fernsehdienst eingeführten entgegen, das keine strukturellen Maßnahmen zur Korrektur der zuvor festgestellten Ungleichheit vorsieht, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit durch die innerstaatliche und supranationale Rechtsprechung festgestellten Unregelmäßigkeiten, und nicht nach der Stellung eines Betreibers unterscheidet, der im Anschluss an ein kostenpflichtiges, wettbewerbsorientiertes Verfahren eine Frequenz sowie das Recht erworben hat, diese Frequenz zu behalten, oder sind die nicht strukturellen Maßnahmen, die die AGCOM zulasten der angestammten Betreiber, die ursprünglich Inhaber der die kartellrechtlichen Grenzen überschreitenden Netze waren, ergriffen hat, vielmehr angemessen und verhältnismäßig?.
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899, die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, einem System wie dem durch die einschlägigen innerstaatlichen Regelungen (Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter und 1032 des Gesetzes Nr. 205/2017) und durch die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Nutzungsrechte für die Frequenzen des digitalen Fernsehdienstes eingeführten entgegen, das dem berechtigten Vertrauen eines Betreibers nicht Rechnung trägt, der das Frequenznutzungsrecht im Anschluss an ein kostenpflichtiges, wettbewerbsorientiertes Verfahren erworben hat, in dem das Recht auf eine Frequenz mit entsprechender Abdeckung und gleicher Dauer wie das Nutzungsrecht ausdrücklich vorgesehen war?.
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der [Rahmenrichtlinie], die Art. 3, 5, 7, 14 der [Genehmigungsrichtlinie], die Art. 2 und 4 der [Wettbewerbsrichtlinie], die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses [2017/899], die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, dahin auszulegen, dass es einem System entgegensteht, wie es in der Italienischen Republik durch Art. 1 Abs. 1101 [bis] 1108 des Haushaltsgesetzes 2019, durch Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031quater, 1032, 1033, 1034 und 1037 des Haushaltsgesetzes 2018, durch die Beschlüsse [Nrn.] 39/19/CONS …, 128/19/CONS und 129/19/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte für den digitalen Fernsehdienst eingeführt wurde, das ungeachtet des Vorliegens nicht-struktureller Ausgleichs- und/oder Neuausrichtungsmaßnahmen keine strukturellen Maßnahmen zur Korrektur der zuvor festgestellten Ungleichheit und ein kostenpflichtiges Verfahren vorsieht, das dem Betreiber zusätzliche Kosten und Lasten auferlegt, und steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie die im Urteil [vom 26. Juli 2017,] Persidera [(C-112/16, im Folgenden: Urteil Persidera, EU:C:2017:597)] aufgestellten Grundsätze, einem System wie dem genannten entgegen, auch im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Systems sowie die 'Anomalien', 'kritischen Punkte' und 'Unregelmäßigkeiten' des Systems, die in der nationalen und supranationalen Rechtsprechung, die in der Begründung des vorliegenden Beschlusses angeführt wird, festgestellt wurde, oder sind die von der Behörde ergriffenen nicht-strukturellen Maßnahmen zur Ausbalancierung des Systems vielmehr ausreichend?.
{FN:57} Im vorliegenden Fall Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter, 1031quater, 1032, 1033, 1034, 1037 und 1101 bis 1108 des Gesetzes Nr. 205/2017, die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS, 129/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM sowie die Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 11/20
Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen
Wird - wie von der Beschwerdeführerin hier - bezogen auf die angegriffene Entscheidung auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört die bei dem Fachgericht erhobene Anhörungsrüge zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 39/19.VB-3).
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