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| AG Münster, 22.09.2014 - 39 F 201/13 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
Umgangsausschluss; Antragszurückweisung
Mit einem am 24.09.2014 erlassenen Beschluss des Familiengerichts Münster, Az.: 39 F 201/13, wurde das Umgangsrecht des Vaters über das Wochenende sowie Ferienkontakte geregelt.Die Verfahrensbeiständin hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen, insoweit wird auf deren Schriftsatz vom 29.09.2022 (Bl.1085 d.A.) verwiesen.Der Senat hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster zu Az.: 39 F 201/13, 39 F 137/18 u. 39 F 295/17 (= 46 F 63/21 AG Münster / 13 UF 108/22 OLG Hamm) sowie 46 F12/22 u. 46 F 65/21 (= 13 UF 102/22 OLG Hamm) beigezogen.
- AG Münster, 24.05.2022 - 46 F 64/21 In einem auf Antrag der Kindesmutter im August 2018 eingeleiteten einstweiligen Umgangsverfahren - die Kindesmutter stellte den Antrag, den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind auszuschließen, hilfsweise einen begleiteten Umgangskontakt anzuordnen - wurde am 00.00.0000 im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung des Beschlusses vom 00.00.0000, Az. 39 F 201/13 beschlossen, dass alle drei Wochen Umgangskontakte für die Dauer von eineinhalb Stunden unter Begleitung der Caritas Beratungsstelle und vor-/ nachbereitend getrennte Elterngespräche stattfinden.
- AG Münster, 23.05.2022 - 46 F 63/21 Auf den Antrag der Kindesmutter im August 2018, den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind einstweilen auszuschließen, hilfsweise einstweilen einen begleiteten Umgangskontakt anzuordnen wurde mit Beschluss vom 24.08.2018, Az. 46 F 65/21, im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung des Beschlusses vom 22.09.2014, Az. 39 F 201/13 beschlossen, dass alle drei Wochen Umgangskontakte für die Dauer von eineinhalb Stunden unter Begleitung der Caritas Beratungsstelle und vor-/ nachbereitend getrennte Elterngespräche stattfinden.
- AG Münster, 23.05.2022 - 46 F 12/22 Rn. 5 Auf den Antrag der Kindesmutter, den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind einstweilen auszuschließen, hilfsweise einen begleiteten Umgangskontakt anzuordnen hat das Gericht am 24.08.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung des Beschlusses vom 22.09.2014, Az. 39 F 201/13 beschlossen, dass alle drei Wochen Umgangskontakte für die Dauer von eineinhalb Stunden unter Begleitung der Caritas Beratungsstelle und vor-/ nachbereitend getrennte Elterngespräche stattfinden.
- AG Münster, 24.08.2018 - 39 F 137/18 1)Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.09.2014 in dem Verfahren 39 F 201/13 zur Regelung des Umgangs wird im Wege einstweiliger Anordnung abgeändert:.
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