Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 22.02.1996 - 39-VI-95 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- VG München, 20.05.2021 - M 30 K 20.195
Petition, Untätigkeit
Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (…vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6).Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris Rn. 14).
- VG München, 14.12.2023 - M 30 K 21.988
Petition, Rechtsschutzbedürfnis (verneint)
Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (…vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6).Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 20.5.2021 - M 30 K 20.195 - juris Rn. 14).
- VG München, 14.12.2023 - M 30 K 23.1657
Petitionsrecht, Beantwortung einer Eingabe, Durchführung einer unabhängigen …
Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (…vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6).Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (…vgl. BVerfG, B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2; BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99 - juris Ls. 2; E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 20.5.2021 - M 30 K 20.195 - juris Rn. 14).
- VG München, 14.12.2023 - M 30 K 21.935
Petition, Form- und Begründungsanforderungen einer Petition, …
Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung seiner Petition zu, weshalb in der Antwort für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (…vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6).Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 20.5.2021 - M 30 K 20.195 - juris Rn. 14).
- VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21 Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris).
Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1993 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris).
- VG München, 18.03.2021 - M 30 K 19.1486
Beschwerde einer islamische Religionsgemeinschaft
Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (…vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6).Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris Rn. 14).
- VG München, 25.03.2025 - M 30 K 20.3276
Petition, Form- und Begründungsanforderungen einer Petition, …
Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung seiner Petition zu, weshalb in der Antwort für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (…vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6).Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 20.5.2021 - M 30 K 20.195 - juris Rn. 14).
- VG Bayreuth, 20.03.2025 - B 4 K 23.960
Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde
In der Antwort auf die Petition muss für den Petenten erkennbar sein, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (…vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6). - VG München, 19.04.2023 - M 23 K 17.4441
Untätigkeitsklage nach Dienstaufsichtsbeschwerde
Im Rahmen aufsichtlicher Verfahren kann verfassungsrechtlich insbesondere weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6;… VG München, U.v. 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris Rn. 14).
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