Rechtsprechung
| AG Berlin-Wedding, 12.04.1996 - 3a C 335/95 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 1004 ; BlnNachbarRG § 21 Nr. 5, § 23 Abs. 1 Satz 2
Nachbarrecht:Grundstückseinfriedung; Maschendrahtzaun - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 05.08.2015 - 34 C 93/12
Mobiler Elektroweidezaun ist keine Grundstückseinfriedung!
Können sich Grundstücksnachbarn insofern - wie hier - nicht auf die Art und Höhe der Einfriedung einigen, muss dann aber auch nur ein etwa 1,25 m hoher Zaun aus Maschendraht errichtet werden (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 12.04.1996, Az.: 3a C 335/95, u.a. in: Grundeigentum 1996, Seiten 679 ff.), so dass die Beklagten vorliegend auch nur verpflichtet sind, einen etwa 1,25 m hohen Zaun aus Maschendraht als Einfriedung auf ihrem Grundstück - und somit nicht auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Prozessparteien oder gar auf dem Grundstück des Klägers - zu errichten (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; BGH, Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Berlin-Wedding, Urteil vom 12.04.1996, Az.: 3a C 335/95, u.a. in: Grundeigentum 1996, Seiten 679 ff.).
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