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   OVG Brandenburg, 21.08.1997 - 4 A 164/95   

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https://dejure.org/1997,13483
OVG Brandenburg, 21.08.1997 - 4 A 164/95 (https://dejure.org/1997,13483)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 21.08.1997 - 4 A 164/95 (https://dejure.org/1997,13483)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 21. August 1997 - 4 A 164/95 (https://dejure.org/1997,13483)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Private Unternehmer; Qualifizierter Krankentransport; Einbeziehung in öffentlichen Rettungsdienst; Versagungsgrund; Funktionsschutzklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1807 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Brandenburg, 18.12.2003 - 4 A 12/01

    Rettungsdienst, Berufungsverfahren, Zulassung zum Krankentransport, Zur

    Die organisatorische Verzahnung von Notfallrettung und Krankentransport ist unter diesen Verhältnissen geboten, um einerseits das öffentliche Interesse an der flächendeckenden Versorgung mit Leistungen des Krankentransportes auch im ländlichen Raum sicherzustellen und andererseits die notwendige Auslastung der für die Notfallrettung bedarfsgerecht und flächendeckend vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie des hierfür erforderlichen Personals sicherzustellen und damit zu gewährleisten, dass diese Leistungen entsprechend § 10 Abs. 1 BbgRettG bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung erbracht werden (vgl. zu alledem bereits Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1997 - 4 A 164/95 -, VwRR MO 1998, 18 ff.).

    Er hat hierbei allerdings in gleicher Weise wie die Länder, die ein sog. duales System kennen, die Grundrechte des Privaten zu beachten und unterliegt - unbeschadet der gegebenenfalls unterschiedlichen Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzungen - im Grundsatz bei der Prüfung eines Zulassungsbegehrens keinen weniger strengen Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Betroffenen (vgl. auch insoweit Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1997 a.a.O.).

    Aus dieser Regelung ergibt sich zunächst, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und der Senat bereits entschieden hat, im Rahmen der notwendigen verfassungskonformen Auslegung jedenfalls für die Teilnahme privater Dritter am Krankentransport ein Anspruch auf Genehmigung, soweit die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 BbgRettG erfüllt sind und eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nicht zu besorgen ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 1997 a.a.O.; s. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 10/94 -, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5).

    Die mit einer solchen Funktionsschutzklausel einhergehende Beschränkung der freien Berufswahl des privaten Unternehmers ist mit Blick auf die besondere Gemeinwohlbedeutung eines effektiven und finanzierbaren Krankentransportwesens als Teil des Rettungsdienstes hinreichend gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, NVwZ-RR 2000, 213 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 10/94 -, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5; Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1997 - 4 A 164/95 -, a.a.O.).

    Die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes ist vielmehr nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz und unter Berücksichtigung des grundrechtlich abgesicherten Teilhaberechts des Privaten, der eine reale Beteiligungsmöglichkeit haben muss, erst dann beeinträchtigt, wenn durch die Teilnahme des privaten Dritten die Verträglichkeitsgrenze überschritten wird (Urteil des Senats vom 21. August 1997, a. a. O.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 11 LA 323/02 -, NordÖR 2003, 158 ff., und Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, NdsVBl 2000, 274 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 2 R 12/98 -, zitiert nach juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, NZV 1997, 287 ff., und Urteil vom 22. Oktober 1996 - 10 S 8/96 -, NVwZ-RR 1998, 110 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 8. November 1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, 176 ff.).

    Hierdurch wird die Grenze der Verträglichkeit für den öffentlichen Rettungsdienst überschritten, wenn durch die Genehmigung an den privaten Unternehmer zur Durchführung des Krankentransportes solche Überkapazitäten geschaffen werden, die entweder die Finanzierbarkeit der Notfallrettung selbst beeinträchtigen, weil zur wirtschaftlichen Auslastung der hierfür vorzuhaltenden sachlichen und personellen Mittel auch Einsätze im Krankentransport übernommen werden müssen, oder - unabhängig hiervon - zu kostenträchtigen Strukturen führen, die den Träger des Rettungsdienstes übermäßig belasten bzw. zu überhöhten und wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Gebühren führen würden (Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1997, a.a.O.).

    Gegebenenfalls sind die Leistungen des Rettungsdienstes - jedenfalls soweit es den Krankentransport betrifft - neu auszuschreiben, wobei eine Einbeziehung privater Krankentransportunternehmer insbesondere hinsichtlich desjenigen Teils von Krankentransportleistungen zu prüfen ist, der nicht zur effektiven Auslastung der für die Notfallrettung vorzuhaltenden personellen und sachlichen Mittel erforderlich ist und deshalb dem Träger vorbehalten bleiben muss, der die Notfallrettung durchführt (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 1997, a.a.O.; s. auch das Informationsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes aus Juni 2001 zur Beteiligung privater Hilfsorganisationen und sonstiger privater Dritter an der Durchführung des Rettungsdienstes gemäß § 5 BbgRettG; ferner Evers, Die Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen, LKV 2002, 164 ff.).

    Es kann die der Behörde obliegende Entscheidung nicht selbst treffen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, NVwZ-RR 2000, 213 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, NdsVBl 2000, 274 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 2 R 12/98 -, zitiert nach juris; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, NZV 1997, 287 ff; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1997, a. a. O., m. w. Nachw; vgl. auch - zur Taxengenehmigung - BVerwGE 64, 238 ff., 242; BVerwGE 79, 208 ff., 213 f.; BVerwGE 82, 295 ff., 300, 302).

    In diese Richtung zielte bereits das Urteil des Senats vom 21. August 1997 (4 A 164/95, a.a.O.), wonach die Träger des Rettungsdienstes verpflichtet sind, selbst im Falle eines einmal gedeckten Bedarfs in bestimmten Abständen zu prüfen, ob private Dritte neben oder anstelle der bisherigen Leistungserbringer den Krankentransport durchführen können, und gegebenenfalls die Leistungen des Krankentransports neu auszuschreiben (vgl. hierzu auch Evers, Die Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen, LKV 2002, 164; s. auch das Informationsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes an die Träger des Rettungsdienstes zur Beteiligung privater Hilfsorganisationen und sonstiger privater Dritter aus Juni 2001, dort Ziffer 5.c. und d.).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.02.2009 - 4 L 186/08

    Öffentlich-rechtliche Verträge zur Übertragung des Rettungsdienstes;

    Wie schon im Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz alter Fassung (vgl. hierzu OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. August 1997 - 4 A 164/95 -, S. 9 des Urteilsabdrucks) hat sich der Gesetzgeber auch beim BbgRettG 2008 erneut für ein sogenanntes "geschlossenes" Rettungsdienstsystem entschieden (vgl. Dr. Steffen Johann Iwers: "Die Novelle des brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes 2008" in LKV 2008, 536).
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