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   BAG, 13.01.1971 - 4 AZR 102/70   

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https://dejure.org/1971,2300
BAG, 13.01.1971 - 4 AZR 102/70 (https://dejure.org/1971,2300)
BAG, Entscheidung vom 13.01.1971 - 4 AZR 102/70 (https://dejure.org/1971,2300)
BAG, Entscheidung vom 13. Januar 1971 - 4 AZR 102/70 (https://dejure.org/1971,2300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überwiegend auszuübende Tätigkeit - Zuweisungsanordnung des Arbeitgebers - Höhergruppierung - Höherwertige Tätigkeit

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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 345/16

    Eingruppierung von Gemeindepädagogen, die an staatlichen Schulen

    Diese Bestimmung regelt lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass sich die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit verändert, zB durch eine Gesetzesänderung schwieriger wird, und dadurch in die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe "hineinwächst", ohne dass dies auf eine Maßnahme des Arbeitgebers zurückzuführen ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des § 23 BAT BAG 13. Januar 1971 - 4 AZR 102/70 -; zur wortgleichen Regelung in § 13 TVöD-AT (Bund) Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2014 Teil B 1 § 13 (Bund) Rn. 1, 2, 4) .
  • LAG Baden-Württemberg, 10.04.2018 - 19 Sa 57/17

    Eingruppierung nach TVöD und TV EntgO Bund - Entgeltgruppe 13 - Entscheiderin in

    Unter einer Änderung der Tätigkeit des Beschäftigten idS ist eine Änderung der Tätigkeit in ihren Qualifikationsmerkmalen zu verstehen, die nicht auf einer neuen Zuweisungsanordnung des Arbeitgebers beruht, sondern von der ursprünglichen Tätigkeitszuweisung gedeckt wird, so etwa, wenn die dem Beschäftigten zur Bearbeitung zugeteilten Vorgänge aus irgendwelchen Gründen, zB in Folge einer Gesetzesänderung, schwieriger werden, sodass der Beschäftigte zB selbstständige Leistungen nicht mehr wie bisher nur mindestens zu einem Drittel, sondern nunmehr mindestens zur Hälfte zu erbringen hat (vgl. BAG vom 13. Januar 1971 - 4 AZR 102/70 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT).
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