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   BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55   

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BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55 (https://dejure.org/1958,1687)
BAG, Entscheidung vom 05.03.1958 - 4 AZR 482/55 (https://dejure.org/1958,1687)
BAG, Entscheidung vom 05. März 1958 - 4 AZR 482/55 (https://dejure.org/1958,1687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachprüfung durch Revisionsgericht - Revisionszulassung - Berufungsgericht - Divergenz - Statthaftigkeit der Revision - Selbständige Leistungen - Selbständige Tätigkeit - Erfordernis einer Verwaltungsprüfung - Verwaltungserlaß mit Dienstordnungswirkung

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 36
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.10.1957 - 4 AZR 96/55

    Anwendung der TO A - Verwaltungsstellen - Betriebsstellen - Organisatorische

    Auszug aus BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55
    Ob der Kläger eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert0 Das ergibt sich aber aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ohne weiteres« Denn wenn er nach eigener Prüfung der Fälle die Widerspruchsbescheide und die Schriftsätze für die beim Sozialgericht anhängigen Klagen entwxrf;t so muß er, gestützt auf die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse, eine Gedankenarbeit leisten, die hinsicht lich des einzuschlagenden Weges wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl« BAG 5, 27)» Im übrigen ist die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auch als unstreitig anzunehmen« Denn das beklagte Land gesteht zu, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der VergGr« VI b T0oA erfüllt, daß er also selbständige Leistungen erbringt, und zwischen dem Begriff der selbständigen Leistungen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale und der für die VergGr.

    V b TO«A geforderten selbständigen Tätigkeit besteht kein Unterschied (BAG 5, 27; 5, 38)« Soweit dagegen das angefochtene Urteil verneint, daß der Kläger 1954 in einer Stelle von besonderer Bedeutung tätig gewesen sei, ist die Rechtsanwendung nicht frei von Fehlern der oben bezeichneten Art« Die VergGr« V b TO«A erfordert eine Stelle, die sich durch besondere Bedeutung aus den Aufgabengebieten der VergGr« VI b heraushebt« Diese besondere Bedeutung kann, wie der erkennende Senat bereits in einer fx-üheren Entscheidung (BAG 5, 38) ausgeführt hat, im Aufbau der Verwaltung selbst in Erscheinung treten, beispielsweise durch Zuweisung von Aufsichtsfunktionen oder besonders schwierigen Aufgaben, oder auch nach außen, nämlich in der besondei'en Einwirkung der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter« Eine "besonders verantwortliche Stellung" ist aber bereits Merkmal der VergGr« IV TO«A« Das hat das Berufungsgericht möglicherweise verkannt, wenn es ausführt, daß die Tätigkeit des Klägers, soweit er die Widerspruchsbescheide entwerfe, nicht mit besonderer Verantwortung ausgekleidet se.ia.

  • BAG, 13.01.1955 - 2 AZR 235/54

    Arbeitsverhältnis: Fortgeltung der Dienstordnungen hinsichtlich der

    Auszug aus BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55
    Das Berufungsgericht hat die nach der Höhe des Streitwerts nicht statthafte Revision zugelassen, weil es in der Präge, ob eine durch Dienstordnung vorgeschriebene Verwaltungsprüfung Voraussetzung für den Anspruch auf Entlohnung nach bestimmten Vergütungsgruppen der TO.A sei, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 250) abgewichen sei.

    Solche gemäß § 16 AOGÖ erlassenen Dienstordnungen sind durch die Aufhebung des AOGÖ nicht weggefallen (BAG 1, 250).

  • BAG, 16.10.1957 - 4 AZR 257/55
    Auszug aus BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55
    V b TO«A geforderten selbständigen Tätigkeit besteht kein Unterschied (BAG 5, 27; 5, 38)« Soweit dagegen das angefochtene Urteil verneint, daß der Kläger 1954 in einer Stelle von besonderer Bedeutung tätig gewesen sei, ist die Rechtsanwendung nicht frei von Fehlern der oben bezeichneten Art« Die VergGr« V b TO«A erfordert eine Stelle, die sich durch besondere Bedeutung aus den Aufgabengebieten der VergGr« VI b heraushebt« Diese besondere Bedeutung kann, wie der erkennende Senat bereits in einer fx-üheren Entscheidung (BAG 5, 38) ausgeführt hat, im Aufbau der Verwaltung selbst in Erscheinung treten, beispielsweise durch Zuweisung von Aufsichtsfunktionen oder besonders schwierigen Aufgaben, oder auch nach außen, nämlich in der besondei'en Einwirkung der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter« Eine "besonders verantwortliche Stellung" ist aber bereits Merkmal der VergGr« IV TO«A« Das hat das Berufungsgericht möglicherweise verkannt, wenn es ausführt, daß die Tätigkeit des Klägers, soweit er die Widerspruchsbescheide entwerfe, nicht mit besonderer Verantwortung ausgekleidet se.ia.
  • BAG, 06.06.1956 - GS 2/56
    Auszug aus BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55
    Die Statthaftigkeit der Revision beruht hier - anders als bei der Divergenzrevision - nicht auf dem Vorhandensein einer Divergenz, sondern auf dem Akt der Zulassung durch das Berufungsgerichte Rur dann ist das Revisionsgericht an die Zulassung der Revision nicht gebunden, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist, d 0 h" wenn sich ohne sachliche Rachprüfung ohne weiteres ergibt, daß eine Divergenz im Sinne des G-esetzes nicht vor liegt " Im einzelnen kann hierzu auf den Beschluß des Großen Senats vom 6 0 Juni 1956 (BAG 3, 46) verwiesen werden0.
  • BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung -

    Dieser lall ist gegeben, wenn mit der Revision die Bewertung des Lan desarbeitsgerichts .im Rahmen des ihm jeweils eingeräumten 173 Beurteilungsspielrataas angegriffen wird® Einen solchen Beurteilungsspielraum hat das Bundesarbeitsgericht den Tatsachengerichten seit jeher dann zuerkannt, wenn es um die Anwendung unbesximnrc«r Bechtsbegriffe geht, wozu insbesondere in Eingruppierungsstreitigkeiten zahlreiche tarifliche Tätigkeitemerkmale gehören (vgl« schon BAG 4-, 152 = AP Nr. 18 zu § 5 TOA; BAG 6, 36 « AP Nr. 3« zu § 3 TOA und seither ständig, zuletzt vgl. BAG AP Ir® 9 und 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975) .

    Bei unbestimmten Rechts begriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht aber darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst ver kannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff ("Subsumtion") Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975I BAG AP Nr. 69, 91 und 98 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 22, 24 AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 6, 36 « AP Nr. 38 zu § 3 TOA; BAG 4-, 152 « AP Nr. 18 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 3 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch;BAG AP Nr. 1 zu § 19 SchwbG).

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 458/64

    Tatsächliche Feststellungen - Grundlage für Nachprüfung - Selbständige Leistungen

    2) Das angefochtene Urteil läßt bei der Bejahung des Tätigkeitsmcrkmals der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" weder bei der Begriffsbestimmung noch, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unten diesen unbestimmten Rechtsbegriff einen revisiblen Rechtsverstoß er kennen o Es hält sich jedenfalls im Rahmen de.s Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz (vgl» BAG 6, 36 C 3 9 J i AP Nr. 58 zu § 3 'TO.A; BAG 12, 36 [393. « AP Nr. 81 zu § 3 TO.Aj BAG 13, 162 [166] = AP Nr. 87 zu § 3 TO.A).
  • BAG, 12.10.1979 - 7 AZR 959/77

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Revisionsinstanz

    Diese Nachprüfung e r s t r e c k t sich l e d i g l i c h darauf, ob der Rechtsbegri ff selbst verkannt i s t , ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze v e r l e t z t und ob a l l e vernünfti gerwei se in Be t r a ch t zu ziehenden Einzelumstände ber ücksi cht i gt worden sind ( v g l . s t a t t v i e l e r BAG 6, 36 /397 = AP Nr. 38 zu § 3 TOA /zu I I I der Gründe7).
  • LAG Düsseldorf, 28.01.2020 - 8 Sa 399/19

    Eingruppierung von Tarifbeschäftigten im Bereich der Kriminalaktenhaltung

    Eine nachträgliche Prüfungs- und Korrekturbefugnis eines Vorgesetzten könnte eine zuvor erbrachte selbstständige Leistung nicht beseitigen (vgl. BAG Urteil vom 9.11.1957, 4 AZR 592/55; vom 05.03.1958, 4 AZR 482/55, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 Sa 397/19

    Eingruppierung von Tarifbeschäftigten im Bereich der Kriminalaktenhaltung

    Eine nachträgliche Prüfungs- und Korrekturbefugnis eines Vorgesetzten könnte eine zuvor erbrachte selbstständige Leistung nicht beseitigen (vgl. BAG Urteil vom 9.11.1957, 4 AZR 592/55; vom 05.03.1958, 4 AZR 482/55, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 14.06.1977 - 1 ABR 87/75

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz - Divergenzrevision

    Zwar ist das Rechtsbeschwerde- ebenso wie das Revisionsgericht grundsätzlich an eine Rechts mittel Zulassung gebunden, auch wenn diese nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung sondern wegen Divergenz erfolgt; es ist nicht nachzuprüfen, ob die angenommene Divergenz wirklich gegeben ist (BAG 3, 46 [491 = AP Nr. 16 zu § 69 ArbGG 1953; BAG 6, 36 [37 f.3 = AP Nr. 38 zu § 3 TOA; BAG 6, 317 [ 318] = AP Nr. 1 aaO; BAG AP Nr. 9 zu § Io BTJrlG Schonzeit).
  • LAG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 Sa 398/19

    Eingruppierung von Tarifbeschäftigten im Bereich der Kriminalaktenhaltung

    Eine nachträgliche Prüfungs- und Korrekturbefugnis eines Vorgesetzten könnte eine zuvor erbrachte selbstständige Leistung nicht beseitigen (vgl. BAG Urteil vom 9.11.1957, 4 AZR 592/55; vom 05.03.1958, 4 AZR 482/55, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 14.11.1979 - 4 AZR 1099/77

    Knappschaftsangestelltentarifvertrag - Anspruch auf Höhergruppierung -

    Der Begriff der Zusammenhangstätigkeit ist - wie zahlreiche tarifliche Tätigkeitsmerkmale - ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist oder das Tatsachengericht bei der Subsumtion der einzelnen Tatsachen unter diesen Begriff gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, oder ob seine Bewertung wegen Außerachtlassung wesentüclar Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG 4, 152 = AP Nr. 18 zu § 3 TOA; BAG 5, 38 - AP Nr. 27 zu § 3 TOA; BAG 6, 36 = AP Nr. 38 zu § 3 TOA; BAG 7> 64 = AP Nr. 45 zu § 3 TOA; BAG 12, 36 - AP Nr. 81 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 19 und 29 zu § 3 TOA).
  • BAG, 23.05.1967 - 5 AZR 465/66

    Schonzeitbewilligung

    Wie d as B u n d e s a rb e its g e r i c h t b e r e i t s m ehrfach e n ts c h ie d e n h a t (B eschluß d es Großen S e n a ts BAG 3, 46 f f . = AP N r. 16 zu § 69 ArbGG 1953; BAG 6, 36 f f . = AP Nr. 38 zu § 3 TO.A und BAG 6, 317 ff» = AP Nr» 4 l zu § 3 TO.A), d a r f das R e v is io n s g e r ic h t g r u n d s ä tz lic h n ic h t n a c h p rü fe n , ob d ie vom B e ru fu n g s g e ric h t angenommene D ivergenz w ir k lic h v o r l i e g t .
  • BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 62/66

    Erkrankung - Erholungsbedürfnis - Ausheilungsprozeß

    Bei der demnach entscheidenden Binzeiabwägung, die zur Verneinung des Rechtsmißbrauchstatbestandes geführt hat, sind dem Landesarbeitsgericht keine Rechlsfehler unterlaufen» Die Angriffe der Revision, die sich lediglich gegen diese Einzelabwägung richten, zwingen dabei den Senat nicht, die Beurteilung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht in allen Einzelheiten zu überprüfen und an deren Stelle eine eigene Beurteilung zu setzen» Denn die Anwendung' des Begriffes des Rechtsmißbrauchs, der einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, unterliegt wie die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe überhaupt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur daraufhin, ob der Rechts begriff selbst verkannt ist, ferner ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und schließlich, ob die Beurteilung, insbesondere wegen Übersehens wesentlicher Umstände, offensichtlich fehlerhaft ist; im übrigen liegt die Bewertung im Beurteilungsspiclraum der Tatsacheninstanz (vgl» BAG 6, 36 ff»/ 39 J 6 = AP Kr, 38 zu § 3 TO.A).
  • BAG, 19.11.1968 - 1 AZR 195/68

    Ausschlußfrist - Schadenersatzanspruch

  • BAG, 16.08.1966 - 1 AZR 366/65

    Finanzamtsangestellter - Mitarbeiter - Selbständige Leistungen - Teilstück der

  • BAG, 20.04.1978 - 2 AZR 592/76
  • BAG, 11.09.1963 - 4 AZR 332/62
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