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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11 (https://dejure.org/2011,3689)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.10.2011 - 4 B 1139/11 (https://dejure.org/2011,3689)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 4 B 1139/11 (https://dejure.org/2011,3689)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11
    Zudem hat der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 ( 8 C 11.10 und 8 C 2.10, jeweils juris) entschieden, dass eine infolgedessen ermessensfehlerhafte Untersagungsverfügung grundsätzlich auch nicht unter Verweis auf den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aufrechterhalten werden kann.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 11.10 -, Rn. 53 und - 8 C 2.10 -, Rn. 55.

    - 8 C 11.10 -, Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11
    Mit Urteil vom 29. September 2011 (4 A 17/08, abrufbar unter www.nrwe.de) hat der beschließende Senat das staatliche Sportwettenmonopol für europarechtswidrig erachtet.

    29. September 2011 - 4 A 17/08 -, UA S. 40 ff.;.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11
    Zudem hat der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 ( 8 C 11.10 und 8 C 2.10, jeweils juris) entschieden, dass eine infolgedessen ermessensfehlerhafte Untersagungsverfügung grundsätzlich auch nicht unter Verweis auf den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aufrechterhalten werden kann.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 11.10 -, Rn. 53 und - 8 C 2.10 -, Rn. 55.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 6 S 1695/11

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei allein auf das staatliche Sportwettenmonopol

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11
    2011 - 6 S 1695/11 -, juris.
  • VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10

    Aussetzung des Verbots einer terrestrischen Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11
    - 8 B 926/10 -, juris, Rn. 17.
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.716

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Klagefrist; Empfängerfaxgerät ohne

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271, unter Hinweis auf BVerwG vom 11.07.2011 Nr. 8 C 11.10 und OVG NRW vom 27.10.2011 Nr. 4 B 1139/11).
  • VG Magdeburg, 12.07.2012 - 3 A 137/11

    Sportwetten

    Für Sachsen-Anhalt ist diese Zuweisung der Ermittlungslast nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil das zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt das im Glücksspielstaatsvertrag und das in §§ 4, 13 GlüG LSA vorgesehene Erlaubnisverfahren - nach seiner Rechtsauffassung und aufgrund des oben zitierten Urteils des Senates vom 17. Februar 2010 auch konsequent - bisher nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 GlüStV nur für den Monopolträger (Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt) durchgeführt hat und damit für andere Veranstalter und Vermittler von Sportwetten bislang keine realistische Möglichkeit bestand, im Verwaltungsverfahren eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten zu erhalten (zur vergleichbaren Situation in Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2011 - 4 B 1139/11 -, juris und in Hessen: HessVGH, Beschl. v. 16.08.2011 - 8 B 926/10 -, juris) .
  • VG Würzburg, 30.04.2012 - W 5 K 12.240

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (BayVGH, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 11.07.2011, Az.: 8 C 11.10 und OVG NRW, B.v. 27.10.2011, Az.: 4 B 1139/11).
  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1004

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (BayVGH, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 und OVG NRW vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11).
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