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   BVerwG, 02.11.2017 - 4 B 58.17   

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BVerwG, 02.11.2017 - 4 B 58.17 (https://dejure.org/2017,43889)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2017 - 4 B 58.17 (https://dejure.org/2017,43889)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 2017 - 4 B 58.17 (https://dejure.org/2017,43889)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Angrenzens verschiedener Baugebiete als situationsbezogenes Korrektiv beim Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme; Bildung eines Zwischenwerts betreffend die Immissionsschutzwerte; Baugebietsübergreifende Bestimmung des Nachbarschutzes für ein außerhalb der ...

  • rewis.io

    Angrenzen verschiedener Baugebiete; Zwischenwert von Immissionsschutzwerten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
    Beachtung des Angrenzens verschiedener Baugebiete als situationsbezogenes Korrektiv beim Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme; Bildung eines Zwischenwerts betreffend die Immissionsschutzwerte; Baugebietsübergreifende Bestimmung des Nachbarschutzes für ein außerhalb der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarschutz auch für außerhalb des Plangebiets gelegenes Grundstück?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.09.1993 - 4 B 151.93

    Außenbereich - Lärmimmission - Mittelwert - Ortsüblichkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2017 - 4 B 58.17
    Gemeint ist mit einem Mittelwert bei Lärmimmissionen ein Wert, der zwischen den Richtwerten liegt, welche für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119 S. 106).

    Die Vorstellung des Klägers, es sei ein rechnerischer Mittelwert zu bilden, befreit davon nicht (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2017 - 4 B 58.17
    Die erste Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil das Oberverwaltungsgericht mit dem Kläger davon ausgegangen ist, dass sich der Nachbarschutz für ein außerhalb der Grenzen eines Plangebiets gelegenes Grundstück baugebietsübergreifend nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt (UA S. 10), und geklärt ist, dass sich die Anforderungen im Einzelnen ("inwieweit") maßgeblich danach richten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 zum Gebot der Rücksichtnahme als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2017 - 4 B 58.17
    Auf die zweite Frage lässt sich antworten, dass in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet ist, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, "im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert" respektiert (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 S. 38).
  • BVerwG, 07.06.2019 - 8 B 36.18

    Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Erweiterung der Schankwirtschaft und

    Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 (2017) S. 899 f.).

    Die Höhe des Zwischenwertes ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und nicht allgemein klärungsfähig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119 S. 106, vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4 f., vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 Rn. 32 und vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 S. 899 f.; allgemein zum Rücksichtnahmegebot: BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 S. 15 f. und vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 - BRS 85 Nr. 135 S. 897).

  • BVerwG, 10.05.2022 - 4 CN 2.20

    Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage

    Zu seiner Ermittlung ist eine wertende, gewichtende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls anzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 S. 33, vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS Bd. 85 Nr. 136 S. 899 und vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Bremen, 11.04.2023 - 1 B 295/22

    Nachbarrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehemigung an

    Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 58.17, juris Rn. 2 sowie Urt. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 11.07.2022 - 2 B 1900/21, juris Rn. 25).

    Gemeint ist mit einem Mittelwert bei Lärmimmissionen ein Wert, der zwischen den Richtwerten liegt, die für die benachbarten Baugebiete bei jeweils isolierter Betrachtung gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 58.17, juris Rn. 2 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.12.2022 - 7 B 15.22

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der zur Nachtzeit

    Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - juris Rn. 2 und vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 1263/23
    Sofern eine Gemengelage von störanfälliger und -intensiver Nutzung besteht, kann ein - nicht im Sinne eines arithmetischen Mittels zu verstehender - Zwischenwert zu bilden sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 49.82 -, NVwZ 1986, 642 - juris Rn. 24; Urt. v. 10.05.2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 - juris Rn. 16 m.w.N.; Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 - 2 K 5124/20 -, juris Rn. 104 f.; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 66).
  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 9 ZB 15.442

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes

    Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls und was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 - 4 B 58.17 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 25.04.2018 - 2 K 5731/16

    Baunachbarklage wegen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wohngebiet

    Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, juris, vom 14.09.2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73, Urteile vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und - grundlegend - vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ).
  • VG Karlsruhe, 07.11.2022 - 2 K 5124/20

    Pforzheim: Lärmimmissionen eines Fleischereibetriebs

    Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 = juris Rn. 16; Beschl. v. 07.06.2019 - 8 B 36.18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, BRS 85 Nr. 136 (2017) S. 899 = juris Rn. 2; Urt. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 28).
  • BVerwG, 10.05.2022 - 4 CN 2
    Zu seiner Ermittlung ist eine wertende, gewichtende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls anzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 S. 33, vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS Bd. 85 Nr. 136 S. 899 und vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 -).
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