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   AG Bremen, 21.04.2009 - 4 C 14/09   

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AG Bremen, 21.04.2009 - 4 C 14/09 (https://dejure.org/2009,51871)
AG Bremen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 4 C 14/09 (https://dejure.org/2009,51871)
AG Bremen, Entscheidung vom 21. April 2009 - 4 C 14/09 (https://dejure.org/2009,51871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haftung bei Steinschlag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Die Haftung des vorausfahrenden Kraftfahrzeughalters ist bei Steinschlag augeschlossen; Ausschluss der Haftung des vorausfahrenden Kraftfahrzeughalters bei Steinschlag

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 29.07.2004 - 6 S 117/04

    Steinschlag durch vorausfahrendes Fahrzeug

    Auszug aus AG Bremen, 21.04.2009 - 4 C 14/09
    Die Haftung eines Kraftfahrzeughalters, der bei Schadensverursachung einem durch Steinschlag beschädigten Pkw vorausfährt, ist auch dann ausgeschlossen, wenn zwar feststeht, dass der Steinschlag durch die Fahrbewegung des vorausfahrenden Fahrzeuges verursacht wurde, indes aber nicht mehr aufklärbar ist, ob sich der Stein vom vorausfahrenden Fahrzeug gelöst hat oder aber von der Straße aufgewirbelt wurde (Abgrenzung zu LG Bonn, Urt. v. 29.07.2004, Az. 6 S 117/04 ).

    Insbesondere kann auch nicht dahingestellt bleiben, ob der Stein vom Beklagtenfahrzeug "lediglich" aufgewirbelt wurde oder er sich in irgendeiner Weise vom Beklagtenfahrzeug löste (so aber LG Bonn, Urt. v. 29.07.2004, Az. 6 S 117/04 ).

  • LG Heidelberg, 21.10.2011 - 5 S 30/11

    Gefährdungshaftung: Haftung für einen Steinschlagschaden

    Der von einigen Amtsgerichten vertretenen Rechtsansicht, der Geschädigte müsse in einem solchen Fall auch "die genaue Art und Weise der Schadensverursachung" darlegen und beweisen (AG Bremen, Urteil vom 21.4.2009, Az. 4 C 14/09; AG München, Urteil vom 18.8.2009, Az. 343 C 10603/09), ist nicht zu folgen.
  • AG Brandenburg, 18.07.2014 - 31 C 147/12

    Beweislast bei einem Steinschlag

    Dass der Schaden nur auf diese Weise hier entstanden sein kann, hat die Beklagte aber durch das Sachverständigengutachten vorliegend sogar bewiesen (bei einem insoweit nicht bewiesenen bzw. nicht mehr feststellbaren Sachverhalt vgl. u. a.: LG Heidelberg , NJW-RR 2012, Seiten 406 f.; LG Bonn , Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f.; LG Aachen , VersR 1983, Seiten 591 f.; LG München I , VersR 1967, Seite 914; AG Düsseldorf , Schaden-Praxis 2013, Seiten 177 f.; AG Düsseldorf , Schaden-Praxis 2013, Seiten 70 f.; AG München , Urteil vom 18.08.2009, Az.: 343 C 10603/09, u. a. in: juris; AG Bremen , Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 14/09, u. a. in: juris; AG Regensburg , NZV 2009, Seite 289 ).
  • LG Wiesbaden, 28.01.2016 - 9 S 36/15

    Steinschlagschaden - Haftung des vorausfahrenden Lkw

    Eine Haftung sei aber dennoch ausgeschlossen, wenn zwar feststehe, daß der geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit der Fahrbewegung des gegnerischen Fahrzeugs stehe, indes nicht mehr aufzuklären sei, ob der schadensverursachende Gesteinsbrocken sich von dem LKW, insbesondere von dessen Reifen, gelöst habe oder aber von dem LKW lediglich beim Befahren der Fahrbahn aufgewirbelt worden sei (vgl. AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009 zu 4 C 14/09).

    Dieser obläge es nämlich, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten Form der haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen, obwohl das tatsächlich oder vermeintlich haftungsbegründende Ereignis, welches es zu widerlegen gelte, gar nicht feststeht (vgl. AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009 zu 4 C 14/09).

  • AG Buchen, 17.04.2014 - 1 C 3/14

    Steinschlagschaden durch Herabfallenden Stein als unabwendbares Ereignis

    Eine Haftung komme allenfalls in Betracht, wenn festzustellen sei, dass der betroffene Stein schon in der Kiesgrube von dem Reifenprofil des LKW's aufgenommen worden sei und dann später abgeschleudert worden sei (AG Regensburg, Urteil vom 03.03.2009, 7 C 3649/08; auch AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009, 4 C 14/09; AG München, Urteil vom 18.08.2009, 343 C 10603/09; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2012, 41 C 3509/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012, 37 C 7066/11).
  • LG Stuttgart, 14.06.2022 - 12 O 270/21

    Haftungsausschluss bei Unklarheit exakter Unfallursache

    Zwar wird dies teilweise angenommen, weil es ansonsten zu einer Beweislastverschiebung zu Lasten des Schädigers kommen soll (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2012 - 41 C 3509/11; AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 14/09).
  • AG München, 18.08.2009 - 343 C 10603/09

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast bei Steinschlag

    Anders sieht dies im Ergebnis zum Beispiel das AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 C 14/09.
  • AG Düsseldorf, 02.11.2012 - 37 C 7066/11

    Beweislast bei behaupteten Verkehrsunfallschäden durch Steinschlag von der

    Begründet im Rahmen der §§ 7, 17 StVG von mehreren in Betracht kommenden Lebensvorgängen nur eine Handlung im Ergebnis eine Haftung der Beklagten, ist es daher Aufgabe der für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen beweisbelasteten Klägerpartei, gerade denjenigen Lebensvorgang nachzuweisen, welcher den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu begründen vermag (vgl. AG Bremen, Urt. 21.04.2009, Az.: 4 C 14/09).
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