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ArbG Mainz, 29.01.2014 - 4 Ca 1708/13 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 29.01.2014 - 4 Ca 1708/13
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2014 - 3 Sa 77/14
- BAG, 02.02.2015 - 8 AZN 1145/14
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2014 - 3 Sa 77/14
Betriebsbedingte Kündigung - betriebliches Erfordernis - Darlegungslast - …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.1.2014 - 4 Ca 1708/13 - wird ebenso wie ihr Auflösungsantrag vom 28.7.2014 zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 29.01.2014 - 4 Ca 1708/13 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 30.08.2013 beendet worden ist, die Beklagte des Weiteren verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Leiterin Qualitätsmanagement weiter zu beschäftigen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. Januar 2014 - 4 Ca 1708/13 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz, Aktenzeichen 4 Ca 1708/13, vom 29.01.2014 (zugestellt am 11.02.2014) wird abgeändert, soweit der Antrag der Klägerin zu 6) abgewiesen wurde, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zielbonus für das Jahr 2012 in Höhe von 16.200,00 EUR brutto abzüglich am 25.07.2013 gezahlter 8.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.200,00 EUR zu zahlen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der von der Klägerin zulässigerweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch, wie er in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Ziffer 2, Urteil vom 29.01.2014 - 4 Ca 1708/13 -) ausgeurteilt worden ist, nämlich die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Leiterin Qualitätswesen weiterzubeschäftigen, begründet.
Schließlich erweist sich auch die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.01.2014 - 4 Ca 1708/13 - als unbegründet.