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   FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 4 K 12096/05   

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https://dejure.org/2009,10166
FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 4 K 12096/05 (https://dejure.org/2009,10166)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.06.2009 - 4 K 12096/05 (https://dejure.org/2009,10166)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - 4 K 12096/05 (https://dejure.org/2009,10166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Übertragung einer gem. § 6b EStG gebildeten Rücklage auf landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Anlagevermögen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen der Bildung und Übertragung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG); Zulässigkeit der Übertragung von in einem Gewerbebetrieb entstandenen stillen Reserven auf zu einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende ...

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 6b Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b
    Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen - Übertragung; Rücklage; LuF-Anlagevermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übertragung stiller Reserven auf landwirtschaftliches Anlagevermögen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1638
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 19.06.1964 - BT-Drs IV/2400
    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 4 K 12096/05
    Unter Einbeziehung der Begründung zu § 6b Abs. 4 S. 2 EStG im "Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes, des Spar-Prämiengesetzes, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1964) vom 19. Juni 1964" (Bundestagsdrucksache IV/2400) ist der Senat der Auffassung, dass der Regelungsinhalt des § 6b Abs. 4 S. 2 EStG über den nach seinem Wortlaut erkennbaren Gesetzeszweck hinausgeht.

    Dagegen ist die Übertragung stiller Reserven, die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Betriebs im Rahmen der Einkunftsart "selbständige Arbeit" aufgedeckt worden sind, auf Wirtschaftsgüter anderer Betriebe im Rahmen dieser Einkunftsarten oder auf Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs ebenso zulässig wie die Übertragung der bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs aufgedeckten stillen Reserven auf Wirtschaftsgüter eines anderen Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen" (Bundestagsdrucksache IV/2400, S. 64).

  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 4 K 12096/05
    Da der bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes im Ganzen erzielte Gewinn nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen ist (st. Rspr., BFH-Urteil vom 3.Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709) und damit auch nicht der Gewerbesteuer unterliegt, kann die Gewerbesteuer durch die Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter gemäß § 6 b EStG auch nicht verloren gehen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.10.1993 - 2 K 2169/92

    Einkommensteuer; Übertragung des Veräußerungsgewinns

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 4 K 12096/05
    In der Begründung wird ausschließlich auf die gewerbesteuerlichen Auswirkungen der Übertragung von stillen Reserven abgestellt, ohne dass dies in der Regelung selbst zum Ausdruck kommt, so dass eine den Wortlaut einschränkende Auslegung geboten erscheint (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 1993, 2 K 2169/92 EFG 1994, 615).
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