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   FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13   

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https://dejure.org/2013,13725
FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13 (https://dejure.org/2013,13725)
FG Köln, Entscheidung vom 15.05.2013 - 4 K 1242/13 (https://dejure.org/2013,13725)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 4 K 1242/13 (https://dejure.org/2013,13725)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung einer wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Versetzung in den Ruhestand als Liebhaberei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer - Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    b) Indes ist die Rechtfertigung für ein solch grundsätzliches Aufteilungsverbot durch den BFH-Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 entfallen, so dass nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als "Arbeitszimmer" trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten ist.

    Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, ergebe sich nichts anderes.

    Der Große Senat des BFH hat am 21.9.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010) in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe.

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    Der Senat schließt sich bei seiner Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), welches einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte, im Urteil vom 24.04.2012 - 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, an.

    Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisheriger Auffassung des BFH grundsätzlich voraus (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 24.04.2012 - 8 K 254/11, EFG 2012, 2100 m.w.N.), dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde.

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    aa) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG 2011, 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

    Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055 und auch OFD Koblenz v. 19.9.2011 - S 2354 A-St 32 2).

  • BFH, 07.12.1993 - IX R 169/88

    - Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung auch, wenn die von einem Miteigentümer im

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    Das gilt auch einkommensteuerrechtlich (vgl. BFH-Urteil vom 7.12.1993 IX R 169/88, BStBl II 1994, 325, zu I. 1.b; Trzaskalik in Festschrift für L. Schmidt, 1993, S. 51, 72).

    Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85, BFHE 173, 131, BStBl II 1988, 764, zu I. 3., und BFH Beschluss vom 23.08.1999 - GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774).

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    Der von ihm angewendete Aufteilungsmaßstab ergebe sich unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.2.2011, VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796, wonach eine Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis 50:50 geboten sei.
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85, BFHE 173, 131, BStBl II 1988, 764, zu I. 3., und BFH Beschluss vom 23.08.1999 - GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774).
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    bb) Das FG Köln hat demgegenüber im Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126/09, EFG 2011, 1410) bei teils privater, teils betrieblicher Raumnutzung eine schätzungsweise 50/50-Aufteilung "unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände" vorgenommen.
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    Eine private Mitbenutzung war lediglich dann als unschädlich zu bewerten, wenn sie von untergeordneter Bedeutung war (BFH-Urteile vom 28.10.1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16 und vom 28.09.1967 - IV R 120/66, BStBl II 1968, 77 und BFH-Beschlüsse vom 19.10.1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und vom 19.10.1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).
  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85, BFHE 173, 131, BStBl II 1988, 764, zu I. 3., und BFH Beschluss vom 23.08.1999 - GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774).
  • BGH, 28.11.1963 - II ZR 41/62

    Nutzungsregelung und Nießbrauchsbestellung am Miteigentumsanteil

    Auszug aus FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
    In diesem Fall wird der den anderen Miteigentümern gehörende Anteil grundsätzlich nicht wechselseitig gemietet und vermietet (vgl. Urteil des BGH vom 28.11.1963 II ZR 41/62, NJW 1964, 648, zu III.), d.h. der Miteigentümer nutzt den Raum zivilrechtlich nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (§ 743 Abs. 2 BGB).
  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 4/09

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 5121/09

    Gilt die Abzugsbegrenzung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch

  • FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1854/11

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches

  • BFH, 28.09.1967 - IV R 120/66

    Arbeitsraum - Kosten eines Arbeitsraums - Betriebsausgaben - Wohnung - Private

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    Beim IX. Senat sind unter den Aktenzeichen IX R 20/13 und IX R 21/13 (Vorinstanz: jeweils FG Köln, Urteile vom 15. Mai 2013 4 K 1384/10 und 4 K 1242/13, Streitjahre: 2007 und 2008) zwei weitere Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Kosten für als Arbeitszimmer eingerichtete (separate) Räume, die (zeit)anteilig (zu 70 %) für die Verwaltung vermieteter Immobilien und (zeit)anteilig (zu 30 %) für eine wissenschaftliche, vom FA jedoch als Liebhaberei qualifizierte und damit private Tätigkeit genutzt werden, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 21/13

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - teilweise

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2013  4 K 1242/13 aufgehoben.
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