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VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
BAföG; Darlehen; Darlehens-Anerkennung; Angehörige; Fremdvergleich; Genehmigung; Minderjährigkeit; Mitwirkungsobliegenheit; Mitwirkungspflicht; Transparenz; Vermögen; Vormundschaftsgericht; Rückforderung; grobe Fahrlässigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen; …
Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
Für die förderungsrechtliche Anerkennung eines behaupteten Darlehens unter Angehörigen ist maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Leistungsempfänger - unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht ( § 86 Abs. 1 VwGO ) sowie eines strengen Maßstabes bei der Gesamtwürdigung einschließlich der tatsächlichen Durchführung ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 -) - nachgewiesen werden kann.Darüber hinaus sind gemäß § 28 Abs. 3 BAFöG auch die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten (mit Ausnahme der nach dem BAFöG erhaltenen Darlehen) abzuziehen, wobei Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums nach § 28 Abs. 4 BAFöG außer Betracht bleiben, jedoch unerheblich ist, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit noch innerhalb des Bewilligungszeitraums zu rechnen ist ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 u. 5 C 12/08 -).
Für die Anerkennung eines behaupteten Darlehens ist dabei insbesondere unter Angehörigen maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Leistungsempfänger - als ihm günstiger und seine Sphäre betreffender Umstand unter Berücksichtigung gesteigerter Mitwirkungspflichten ( § 86 Abs. 1 VwGO ) sowie, zur Missbrauchs- und Verschleierungsabwehr, eines strengen Maßstabes bei der Gesamtwürdigung einschließlich der tatsächlichen Durchführung und sonstigen Indizien ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 -) - nachgewiesen werden kann.
Insbesondere vermag das Gericht sich hier, zumal bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes an den Nachweis ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 -), letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit vom Bestehen der geltend gemachten Darlehensverhältnisse zu überzeugen.
- OVG Sachsen, 30.08.2007 - 5 E 153/07
Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Übertragung; Vermögenszurechnung; …
Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
Dies ist insbesondere bei gesetzlichen und behördlichen Verfügungsbeschränkungen gegeben, während rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen (etwa Treuhandabreden; zu den Nachweisanforderungen s. insoweit BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -), die einen ausbildungsbedingten Verwertungszugriff objektiv rechtlich und tatsächlich unberührt lassen, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nicht als Verwertungshindernis anzusehen sind ( BVerwG, Beschl.v. 26.2.2000 - 5 B 182/99 - SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -).Weiter sind unentgeltliche Verfügungen, mit denen Vermögen etwa auf nicht leistungsfähige Angehörige übertragen wird, ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, Urt.v. 16.11.2000 - 12 B 97.1573 - m.w.N.; SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -).
- VGH Bayern, 16.11.2000 - 12 B 97.1573
Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
Weiter sind unentgeltliche Verfügungen, mit denen Vermögen etwa auf nicht leistungsfähige Angehörige übertragen wird, ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, Urt.v. 16.11.2000 - 12 B 97.1573 - m.w.N.; SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -). - BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
Dies ist insbesondere bei gesetzlichen und behördlichen Verfügungsbeschränkungen gegeben, während rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen (etwa Treuhandabreden; zu den Nachweisanforderungen s. insoweit BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -), die einen ausbildungsbedingten Verwertungszugriff objektiv rechtlich und tatsächlich unberührt lassen, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nicht als Verwertungshindernis anzusehen sind ( BVerwG, Beschl.v. 26.2.2000 - 5 B 182/99 - SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -).
- VG Göttingen, 07.07.2014 - 2 B 211/14
Angehörigendarlehen; Ausbildungsförderung; Vermögen; Darlehen zwischen …
Der Vertrag war und ist damit zivilrechtlich unwirksam und damit ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. zu einem ähnlichen Fall, VG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2009 -4 K 285/05-).