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   VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05   

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https://dejure.org/2009,39734
VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05 (https://dejure.org/2009,39734)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 25.05.2009 - 4 K 285/05 (https://dejure.org/2009,39734)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - 4 K 285/05 (https://dejure.org/2009,39734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    BAföG; Darlehen; Darlehens-Anerkennung; Angehörige; Fremdvergleich; Genehmigung; Minderjährigkeit; Mitwirkungsobliegenheit; Mitwirkungspflicht; Transparenz; Vermögen; Vormundschaftsgericht; Rückforderung; grobe Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
    Für die förderungsrechtliche Anerkennung eines behaupteten Darlehens unter Angehörigen ist maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Leistungsempfänger - unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht ( § 86 Abs. 1 VwGO ) sowie eines strengen Maßstabes bei der Gesamtwürdigung einschließlich der tatsächlichen Durchführung ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 -) - nachgewiesen werden kann.

    Darüber hinaus sind gemäß § 28 Abs. 3 BAFöG auch die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten (mit Ausnahme der nach dem BAFöG erhaltenen Darlehen) abzuziehen, wobei Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums nach § 28 Abs. 4 BAFöG außer Betracht bleiben, jedoch unerheblich ist, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit noch innerhalb des Bewilligungszeitraums zu rechnen ist ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 u. 5 C 12/08 -).

    Für die Anerkennung eines behaupteten Darlehens ist dabei insbesondere unter Angehörigen maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Leistungsempfänger - als ihm günstiger und seine Sphäre betreffender Umstand unter Berücksichtigung gesteigerter Mitwirkungspflichten ( § 86 Abs. 1 VwGO ) sowie, zur Missbrauchs- und Verschleierungsabwehr, eines strengen Maßstabes bei der Gesamtwürdigung einschließlich der tatsächlichen Durchführung und sonstigen Indizien ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 -) - nachgewiesen werden kann.

    Insbesondere vermag das Gericht sich hier, zumal bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes an den Nachweis ( BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 -), letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit vom Bestehen der geltend gemachten Darlehensverhältnisse zu überzeugen.

  • OVG Sachsen, 30.08.2007 - 5 E 153/07

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Übertragung; Vermögenszurechnung;

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
    Dies ist insbesondere bei gesetzlichen und behördlichen Verfügungsbeschränkungen gegeben, während rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen (etwa Treuhandabreden; zu den Nachweisanforderungen s. insoweit BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -), die einen ausbildungsbedingten Verwertungszugriff objektiv rechtlich und tatsächlich unberührt lassen, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nicht als Verwertungshindernis anzusehen sind ( BVerwG, Beschl.v. 26.2.2000 - 5 B 182/99 - SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -).

    Weiter sind unentgeltliche Verfügungen, mit denen Vermögen etwa auf nicht leistungsfähige Angehörige übertragen wird, ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, Urt.v. 16.11.2000 - 12 B 97.1573 - m.w.N.; SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -).

  • VGH Bayern, 16.11.2000 - 12 B 97.1573
    Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
    Weiter sind unentgeltliche Verfügungen, mit denen Vermögen etwa auf nicht leistungsfähige Angehörige übertragen wird, ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, Urt.v. 16.11.2000 - 12 B 97.1573 - m.w.N.; SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -).
  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Auszug aus VG Chemnitz, 25.05.2009 - 4 K 285/05
    Dies ist insbesondere bei gesetzlichen und behördlichen Verfügungsbeschränkungen gegeben, während rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen (etwa Treuhandabreden; zu den Nachweisanforderungen s. insoweit BVerwG, Urt.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -), die einen ausbildungsbedingten Verwertungszugriff objektiv rechtlich und tatsächlich unberührt lassen, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nicht als Verwertungshindernis anzusehen sind ( BVerwG, Beschl.v. 26.2.2000 - 5 B 182/99 - SächsOVG, Beschl.v. 30.8.2007 - 5 E 153/07 -).
  • VG Göttingen, 07.07.2014 - 2 B 211/14

    Angehörigendarlehen; Ausbildungsförderung; Vermögen; Darlehen zwischen

    Der Vertrag war und ist damit zivilrechtlich unwirksam und damit ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. zu einem ähnlichen Fall, VG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2009 -4 K 285/05-).
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