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   FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07   

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https://dejure.org/2010,8757
FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07 (https://dejure.org/2010,8757)
FG Köln, Entscheidung vom 27.01.2010 - 4 K 2882/07 (https://dejure.org/2010,8757)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 4 K 2882/07 (https://dejure.org/2010,8757)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Flugkosten und Fahrtkosten als Werbungskosten i.R.e. doppelten Haushaltsführung für sog. umgekehrte Familienheimfahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
    Flug- und Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: Flug- und Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine "umgekehrten" Familienheimfahrten trotz weiter Entfernung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - Umgekehrte Familienheimfahrten

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abzug von Fahrtkosten zum Ehegatten am Beschäftigungsort

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Doppelte Haushaltsführung
    Höhe der Aufwendungen
    Fahrtkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1683
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsreise der Ehefrau - Reisekosten -

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind, die Fahrtkosten des am Ort des eigenen Hausstands wohnenden Ehegatten zum Arbeitsort des anderen Ehegatten und zurück abziehbar, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313, vom 21.08.1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; und vom 02.071971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).

    Berufliche Gründe liegen dann vor, wenn es entweder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber untersagt ist, die Heimfahrt durchzuführen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28.01.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313, wo der Kläger dienstlich unabkömmlich war) oder zumindest der maßgebliche Umstand für die Verhinderung der Heimfahrt im dienstlichen Bereich seine Ursache hat (z. B. freiwillige Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Fortbildungsveranstaltung am Arbeitsort).

  • FG Sachsen, 19.08.2002 - 1 K 1322/00

    Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Notwendigkeit der Aufwendungen

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07
    (Demgegenüber leitet das Sächsische Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 19.08.2002, 1 K 1322/00 in diesen Fällen die Abziehbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab).

    Denn Familienheimfahrten stellen dem Grunde nach private Aufwendungen dar, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig wären, wenn sie nicht durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (ausnahmsweise) zum Werbungskostenabzug zugelassen wären (vgl. hierzu Sächsisches Finanzgericht Gerichtsbescheid vom 19.08.2002 1 K 1322/00).

  • BFH, 21.08.1974 - VI R 201/72

    Arbeitnehmer - Doppelter Haushalt - Familienheimfahrt - Besuch am Arbeitsort -

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind, die Fahrtkosten des am Ort des eigenen Hausstands wohnenden Ehegatten zum Arbeitsort des anderen Ehegatten und zurück abziehbar, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313, vom 21.08.1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; und vom 02.071971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).
  • BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsfahrt der Ehefrau - Werbungskosten -

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind, die Fahrtkosten des am Ort des eigenen Hausstands wohnenden Ehegatten zum Arbeitsort des anderen Ehegatten und zurück abziehbar, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313, vom 21.08.1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; und vom 02.071971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).
  • BFH, 02.02.2011 - VI R 15/10

    Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

    Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1683 veröffentlichten Gründen ab.

    die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 27. Januar 2010  4 K 2882/07 zurückzuweisen.

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