Weitere Entscheidung unten: OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2001

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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00   

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https://dejure.org/2004,8766
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00 (https://dejure.org/2004,8766)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.04.2004 - 4 K 29/00 (https://dejure.org/2004,8766)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. April 2004 - 4 K 29/00 (https://dejure.org/2004,8766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normative Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen; Widerlegung der Vermutzung durch einen Wesenstest im Einzelfall; Einordnung der Gefahrerforschungsmaßnahme als eine Vorstufe der Maßnahme der Gefahrenabwehr; Voraussetzungen für das Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 144 Abs. 6; ; SOG M-V § 17 Abs. 1; ; HundehVO M-V § 2 Abs. 3; ; HundehVO M-V § 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefährliche Hunde; Wesenstest; Gefahrermittlungsmaßnahme; Verordnungsermächtigung; Normerhaltung

  • rechtsportal.de

    Gefährliche Hunde; Wesenstest; Gefahrermittlungsmaßnahme; Verordnungsermächtigung; Normerhaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2005, 121
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00
    Im Revisionsverfahren (BVerwG - 6 CN 4.01) haben die Antragsteller ihre Revisionen hinsichtlich der nicht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundehVO M-V betreffenden Vorschriften zurückgenommen.

    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 -) mit den erkennenden Senat bindender Wirkung (§ 144 Abs. 6 VwGO) festgestellt hat, dass auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer der in § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V genannten Rassen nicht ausreicht, um das Vorliegen einer abstrakten Gefahr im überkommenen polizeirechtlichen Sinne anzunehmen.

    Bundesrecht steht einem solchen Verständnis des § 17 Abs. 1 SOG M-V nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 -).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00
    Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -) vermag der Senat nichts Hinreichendes für das Vorliegen einer abstrakten Gefahr im überkommenen polizeirechtlichen Sinne zu entnehmen.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00
    Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert allerdings, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 73; BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 -).
  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00
    Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert allerdings, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 73; BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 -).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 550/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00
    Das Bundesverfassungsgericht hatte ein Handeln des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zu beurteilen; für die rechtliche Beurteilung des Handelns des Verordnungsgebers, das an strengere Vorgaben geknüpft ist als das des parlamentarischen Gesetzgebers, gibt die Entscheidung ebenso wenig etwas her wie der Beschluss der 2. Kammer des I. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 550/02), der die Verfassungsmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz betrifft.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2008 - 1 L 212/05

    Kampfhundesteuer

    Die gewählte Regelungssystematik habe das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 14. April 2004 - 4 K 29/00 - für rechtlich unbedenklich gehalten.

    Die genannten Vorschriften der Hundehalterverordnung bzw. deren Regelungssystematik hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 14. April 2004 - 4 K 29/00 - (DÖV 2005, 121, auch juris) mit ausführlicher Begründung als rechtlich unbedenklich erachtet; der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung wurde den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 22. September 2005 bekannt gegeben.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 25/06

    Erforderlichkeit eines Erörterungstermins oder einer Ergebnismitteilung nach NatG

    Ausgehend von diesem systematischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Hintergrund verbietet sich unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2.02 -juris; Urt. v. 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 73; Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352; OVG Greifswald, Urt. v. 20.06.2007 - 1 L 241/06 -, NordÖR 2007, 376; Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris; Urt. v. 23.06.2004 - 3 K 31/03 -, NordÖR 2005, 216; Urt. v. 14.04.2004 - 4 K 29/00 -, DÖV 2005, 121; Urt. v. 24.03.2004 -1 L 58/02 -, juris) die Annahme, eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V führe mit Blick auf die Bestimmungen des § 31 LNatG M-V zur Unwirksamkeit der LSG VO Müritzer Wiesen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2007 - 3 M 132/07

    Keine Ermächtigungsgrundlage für Feststellung, dass Gefährlichkeit des Hundes

    Eine gesonderte Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden i.S.v. § 2 Abs. 3 HundehVO M-V ist bereits wegen der Gefährlichkeitsvermutung weder erforderlich noch nach der Gesetzessystematik vorgesehen (vgl. zur insoweit bestehenden umgekehrten Gefahrermittlungsregelung: OVG M-V, U. v. 14.04.2004 - 4 K 29/00 -, DÖV 2005, 121).
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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2001 - 4 K 29/00   

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https://dejure.org/2001,38607
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2001 - 4 K 29/00 (https://dejure.org/2001,38607)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.04.2001 - 4 K 29/00 (https://dejure.org/2001,38607)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. April 2001 - 4 K 29/00 (https://dejure.org/2001,38607)
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