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   FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07   

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https://dejure.org/2010,24227
FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07 (https://dejure.org/2010,24227)
FG Köln, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 K 3505/07 (https://dejure.org/2010,24227)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 4 K 3505/07 (https://dejure.org/2010,24227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein Abzug eines festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer KG von dem Gewerbeertrag einer GmbH& Co. KG & Still nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel ist rechtmäßig; Wirksamkeit eines Gewerbesteuermessbescheids und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Atypisch stille Gesellschaft; persönliche und sachliche Steuerpflicht; Gewerbeverlust; Unternehmerwechsel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer: - Atypisch stille Gesellschaft, persönliche und sachliche Steuerpflicht, Gewerbeverlust, Unternehmerwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die KG & Still als selbständige Mitunternehmerschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei doppelstöckiger Mitunternehmerschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1083
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07
    Bei der Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) hat diese zu Recht am Zivilrecht orientierte Betrachtungsweise zur Folge, dass nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern die Obergesellschaft als solche (im Streitfall die KG) Gesellschafterin und Mitunternehmerin der Untergesellschaft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) ist bei Personenunternehmen Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG neben der sog. Unternehmensidentität auch die sog. Unternehmeridentität.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) muss der Wechsel des Mitunternehmers im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers auch bei Anwendung des § 10a GewStG gleich geachtet werden.

    Tritt in eine bestehende Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen eine weitere Person als Mitunternehmer des Betriebs ein, so wird den Besonderheiten des partiellen Unternehmerwechsels in der Weise Rechnung getragen, dass der in dem Unternehmen vor dem Eintritt des neuen Gesellschafters entstandene Fehlbetrag auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden kann, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die früheren Unternehmer (Einzel- oder Mitunternehmer) entfällt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 m.w. N.).

    So ist auch bei der Einbringung des Betriebs in eine Personengesellschaft zu verfahren (BFH-Beschluss vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 m.w.N.).

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 54/93

    GmbH - Atypisch stille Gesellschaft - Andere Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794) ist bei einer atypisch stillen Gesellschaft allein der Geschäftsinhaber Steuerschuldner der Gewerbesteuer.

    Sachlich gewerbesteuerpflichtig sind demgegenüber die Gesellschafter der stillen Gesellschaft als Mitunternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794).

  • BFH, 14.12.1989 - IV R 117/88

    Personengesellschaft - Veräußerung einer Beteiligung - Anteil am Gewerbeverlust -

    Auszug aus FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07
    Danach geht der Verlustabzug beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft nicht insgesamt unter, sondern nur entsprechend der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Jahr der Verlustentstehung an dem Verlust beteiligt war (vgl. Urteil in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, 438 f., m.w.N.).

    Dies gilt gleichermaßen auch, wenn aus einer Personengesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführt (BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436).

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

    Auszug aus FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07
    An dieser Rechtsprechung hat der BFH trotz der Einfügung des Satzes 2 in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364, BFH/NV 2009, 843).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 364/83, BFHE 145; 408, BStBl II 1986, 311) eine atypisch stille Gesellschaft, deren Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die Gewerbesteuer betrifft.
  • BFH, 06.12.1995 - I R 109/94

    Atypischer Gesellschafter - Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07
    Denn der von beiden Gesellschaften betriebene Betrieb war identisch (vgl. dazu BFH-Urteil vom 06.12.1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685).
  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des

    Auszug aus FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07
    Im BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 überprüfte der BFH deshalb, ob der klagenden Untergesellschaft der begehrte Verlustabzug zustand.
  • BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1083 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
  • FG Münster, 27.06.2012 - 7 K 3732/10

    GewSt-Veranlagung bei atypisch stillen Gesellschaften

    Dies ist der Fall, wenn der Zweck der atypisch stillen Gesellschaften jeweils darauf gerichtet ist, die gesamten unter der Firma des Inhabers des Handelsgeschäfts ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten gemeinsam (als Mitunternehmer) zusammen mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts auszuüben; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten identisch; das schließt es aus, sie in mehrere Gewerbebetriebe aufzuspalten (BFH-Urteil vom 06.12.1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685 unter II.2.a der Gründe; FG Köln, Urteil vom 14.07.2010 4 K 3505/07, EFG 2011, 1083, unter 2.b.bb der Gründe, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 34/10; Güroff in Glanegger/Güroff, Kommentar zum GewStG, 7. Auflage, § 2 Rz. 21).
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