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OVG Niedersachsen, 07.07.1998 - 4 L 1278/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover - 3 A 5641/97
- OVG Niedersachsen, 07.07.1998 - 4 L 1278/98
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91
Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.1998 - 4 L 1278/98
Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urt. v. 24.1.1994 - 5 C 47.91 - BVerwGE 95, 60 = FEVS 45, S. 89 = NDV 1994, S. 387 = NVwZ 1995, S. 78). - VGH Bayern, 13.12.1993 - 12 CE 93.3179
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.1998 - 4 L 1278/98
An dieser Zuständigkeitsregelung hat sich nichts dadurch geändert, daß § 97 Abs. 1 BSHG durch Art. 7 Nr. 22 FKPG neu gefaßt worden ist (Senat, Beschl. v. 18.9.1995 - 4 M 5321/95 - unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschl. v. 13.12.1993 - 12 C E 93.3179 -, FEVS 44, S. 262 = NVwZ-RR 1994, S. 399).
- BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als …
Sozialhilferechtlich ist eine ausdrückliche Begriffklärung bisher nicht erfolgt (vgl BVerwG Beschluss vom 26.3.1999 - 5 B 65/98, in dem angedeutet wird, dass zu "überhöhten" Umzugskosten auch - allerdings nicht klar umrissene - Renovierungskosten gehören können; so auch Kahlhorn in Hauck/Noftz, § 22 SGB II, Stand VII/2007, § 22 RdNr 58, ua unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg vom 7.7.1998 - 4 L 1278/98, die sich allerdings ausschließlich mit der örtlichen Zuständigkeit der Übernahme der Renovierungskosten befasst und eine rechtliche Zuordnung der Kosten unterlässt; aA BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160, in dem die Auszugsrenovierungskosten eindeutig den Unterkunftskosten selbst zugewiesen werden). - SG Stade, 14.07.2009 - S 19 SO 58/09
Anspruch auf Übernahme einer Mietsicherheit als Darlehen sowie auf Gewährung …
Regelmäßig hat daher der für den bisherigen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger die Kosten des Umzugs und der für den Zuzugsort zuständige Sozialhilfeträger die für die neue Wohnung entstehenden Kosten wie insbesondere Mietsicherheit, Einzugsrenovierung, Miete etc zu tragen (vgl nur Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.1998, Az: 4 L 1278/98 mwN). - OVG Niedersachsen, 18.11.1998 - 4 M 135/95
Beihilfe für Wohnungsausstattung;; Bedarf, ausbildungsgeprägter; Leistung, …
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger bei Entstehen des geltend gemachten Bedarfs tatsächlich aufhält (vgl. zuletzt Beschl. v. 7. Juli 1998 - 4 L 1278/98 -). - VG Oldenburg, 23.11.2001 - 13 B 3599/01
Sozialhilferecht: Anspruch auf Abgabe einer "Mietgarantie" durch …
Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs, weshalb, ausgerichtet an der Effektivität der Anspruchsgewähr, für Verzögerungen der Hilfegewährung kein Raum ist (vgl. dazu mit Nachweisen aus der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes: Urteil des Nds. OVG vom 7. Juli 1998 - 4 L 1278/98 -, FEVS 49, 538).