Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.07.1998 - 4 N 97.1023 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überprüfung der Angemessenheit von Hundesteuersätzen im Rahmen einer Normenkontrolle hinsichtlich der Änderungssatzung für die Erhebung der Hundesteuer in einer kleinen Gemeinde; Formelle Anforderungen an eine Bestätigung des früheren Beschlusses über die Erhöhung durch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
Werkfernverkehr
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68
Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.1996 - 6 A 12926/95
Rückwirkende Erhöhung der Hundesteuer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
Schankerlaubnissteuer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 14.07.1959 - 1 BvL 28/57
Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Tierzuchtgesetzes
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74
Vergnügungssteuer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89
Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer
- VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.5141
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes; Progression des Steuersatzes; …
Als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG soll mit der Hundesteuer ein besonderer Aufwand, den der Steuerpflichtige betreibt, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfasst werden (BayVGH v. 30.7.1998 Az. 4 N 97.1023 RdNr. 8 unter Hinweis auf BVerwG v. 29.11.1991 NVwZ 1992, 1098).2.2 Neben dem Zweck der Einnahmeerzielung darf der Gesetzgeber mit der Besteuerung auch ordnungspolitische Nebenzwecke verfolgen, so den Zweck, die Haltung von Hunden einzudämmen, um die Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung möglichst gering zu halten (BVerfG v. 30.10.1961 BVerfGE 13, 181/196; BayVerfGH v. 26.2.1976 BayVBl 1976, 269; BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O. RdNr. 11).
Bei dieser Steuerbelastung für die Hundehaltung ist die Steuer ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestands durch eine erdrosselnde Wirkung praktisch unmöglich zu machen (BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O.).
- VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2770
Hundesteuer; Verdoppelung des Steuersatzes; erdrosselnde Wirkung (verneint)
Als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG soll mit der Hundesteuer ein besonderer Aufwand, den der Steuerpflichtige betreibt, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfasst werden (BayVGH v. 30.7.1998 Az. 4 N 97.1023 RdNr. 8 unter Hinweis auf BVerwG v. 29.11.1991 NVwZ 1992, 1098).Neben dem Zweck der Einnahmeerzielung darf der Gesetzgeber mit der Besteuerung auch ordnungspolitische Nebenzwecke verfolgen, so den Zweck, die Haltung von Hunden einzudämmen, um die Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung möglichst gering zu halten (BVerfG v. 30.10.1961 BVerfGE 13, 181/196; BayVerfGH v. 26.2.1976 BayVBl 1976, 269; BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O. RdNr. 11).
Bei dieser Steuerbelastung für die Hundehaltung ist die Steuer ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestands durch eine erdrosselnde Wirkung praktisch unmöglich zu machen (BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O.).
- VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
Hundesteuer; Verdoppelung des Steuersatzes; erdrosselnde Wirkung (verneint)
Als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG soll mit der Hundesteuer ein besonderer Aufwand, den der Steuerpflichtige betreibt, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfasst werden (BayVGH v. 30.7.1998 Az. 4 N 97.1023 RdNr. 8 unter Hinweis auf BVerwG v. 29.11.1991 NVwZ 1992, 1098).Neben dem Zweck der Einnahmeerzielung darf der Gesetzgeber mit der Besteuerung auch ordnungspolitische Nebenzwecke verfolgen, so den Zweck, die Haltung von Hunden einzudämmen, um die Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung möglichst gering zu halten (BVerfG v. 30.10.1961 BVerfGE 13, 181/196; BayVerfGH v. 26.2.1976 BayVBl 1976, 269; BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O. RdNr. 11).
Bei dieser Steuerbelastung für die Hundehaltung ist die Steuer ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestands durch eine erdrosselnde Wirkung praktisch unmöglich zu machen (BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11221/12
Normenkontrollverfahren gegen eine Hundesteuererhöhung
c) Für die Verhältnismäßigkeit der erhöhten Hundesteuer kommt es auch nicht auf den Faktor an, um den sie erhöht worden ist (BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 4 N 97.1023 - VG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2011 - 4 K 1090/10 -, jew. juris). - OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11124/12
Zulässigkeit einer erheblichen Hundesteuererhöhung und eines Hundesteuersatzes …
c) Für die Verhältnismäßigkeit der erhöhten Hundesteuer kommt es auch nicht auf den Faktor an, um den sie erhöht worden ist (BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 4 N 97.1023 - VG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2011 - 4 K 1090/10 -, jew. juris).