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   BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92   

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BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92 (https://dejure.org/1992,2892)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 (https://dejure.org/1992,2892)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 (https://dejure.org/1992,2892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollantrag gegen veränderten Bebauungsvorstellungen Rechnung tragende Bebauungspläne - Antragsbefugnis unter Berücksichtigung privater Interessen - Ungültigkeit eines Ursprungsbebauungsplans wegen Inkongruenz von Satzungsbeschluss und Genehmigung sowie Fehlens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92
    Die Antragsgegnerin macht geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von den Beschlüssen des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37 = BRS 49 Nr. 37) und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - (BVerwGE 78, 85 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74 = BRS 47 Nr. 185) ab.

    Ob letzteres der Fall ist, richtet sich im wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (so ausdrücklich die Beschlüsse vom 28. August 1987 und vom 9. Februar 1989 a.a.O.).

    Im Beschluß des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (BRS 49 Nr. 37) ist unter starker Betonung der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Einzelfalles lediglich aufgezeigt worden, daß auch Fallgestaltungen "denkbar" seien, in denen der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern könne, obwohl eine für ihn verbindliche Genehmigung nicht erteilt worden ist.

    Auf der anderen Seite hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. Februar 1989 (a.a.O.) betont, daß sich bei Nichtigerklärung des Bebauungsplans die Erfolgsaussichten des Antragstellers für einen etwa beabsichtigten Folgenbeseitigungsantrag verbessern könnten und daß für eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Normenkontrolle schon jetzt "auf der Hand liegen" müsse, daß eine nachfolgende Klage gegen die verwirklichte Festsetzung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtslos sein werde.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92
    Die Antragsgegnerin macht geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von den Beschlüssen des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37 = BRS 49 Nr. 37) und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - (BVerwGE 78, 85 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74 = BRS 47 Nr. 185) ab.

    Der Senat hat diesen - immerhin noch Raum für abweichende Einzelfallgestaltungen lassenden - Regelbefund damit begründet, daß an den Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren, wie insbesondere solche auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme einer unanfechtbaren Baugenehmigung, bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn "regelmäßig" fernlägen und auch die Möglichkeit, künftige Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen Nutzung auf einer nach Wegfall des Bebauungsplans veränderten und möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Rechtsgrundlage zu beurteilen, nicht hinreichend konkret sei, um ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen die durch unanfechtbare Baugenehmigung zugelassene und tatsächlich verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans zu bejahen (BVerwGE 78, 85 [BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]).

  • OVG Berlin, 10.07.1981 - 2 A 2.80

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92
    Soweit die Nichtvorlagebeschwerde eine Abweichung von dem Beschluß des OVG Berlin vom 10. Juli 1981 - 2 A 2.80 - (BRS 38, Nr. 51) rügt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 26.06.1991 - 4 B 76.91

    Reichweite des Anspruchs auf Folgenbeseitigung bei einem für nichtig erklärten

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92
    Zum einen sind die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Folgenbeseitigung gegen eine auf der (alleinigen) Grundlage eines für nichtig erklärten Bebauungsplans durchgeführte Straßenplanung höchstrichterlich noch weitgehend ungeklärt (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 26. Juni 1991 - BVerwG 4 B 76.91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1982 - 5 S 2520/81

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung der baulichen Nutzbarkeit;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92
    Schließlich besteht wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung auch keine Abweichung des Normenkontrollurteils von dem Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 12. August 1982 - 5 S 2520/81 - (BRS 39 Nr. 40).
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77

    Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92
    Ein Teil der angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - BRS 40 Nr. 38; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3.76 - BRS 36 Nr. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 1979 - VI C 9.77 - BRS 35 Nr. 27) betrifft - im Unterschied zu dem vom Normenkontrollgericht entschiedenen Fall - jeweils Sachlagen, die mit derjenigen bei einer nachträglichen Legalisierung eines Straßenbauvorhabens im Wege eines neuen Bebauungsplans oder einer Planfeststellung schon wegen der Bestandskraftproblematik keine wesentlichen Gemeinsamkeiten aufweisen und daher nicht Grundlage für eine Divergenz sein können.
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Ein Rechtssatz, daß es gegen den "Schwarzbau" der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70; vgl. auch BVerwGE 81, 95 (107) [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40/86]).
  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

    Die behördliche Aufhebung einer Verordnung kann jedenfalls grundsätzlich - anders als die ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirkende, Unwirksamkeitserklärung durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 114 = juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 - BGHZ 86, 356 ) - nur ex nunc, d.h. für die Zukunft erfolgen; dann aber fehlt es an einer Verordnung, die wieder aufleben könnte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 2 A 8.11

    Bebauungsplan für das sog. Wertheim-Areal unwirksam

    Ein solches fehlt, wenn ein Antragsteller dadurch, dass die Norm entsprechend seinem Antrag für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern kann (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 11), d.h. eine Verbesserung der Rechtsstellung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.
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